Fall SB.2024.73

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 15.03.2024
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 28g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hielt sich trotz dreier rechtskräftiger Landesverweisungen weiterhin in der Schweiz auf und wurde zwischen Juli und Oktober 2023 dreimal mit Kokain aufgegriffen (zuletzt 30.5 g, davon mindestens 27.5 g rein, deliktstypisch gestückelt in Minigrips und am Körper versteckt, zum gewinnbringenden Strassenverkauf bestimmt). Daneben beging er einen geringfügigen Ladendiebstahl samt Hausfriedensbruch und besass unberechtigt ein Elektroschockgerät.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten A. (algerischer Staatsangehöriger, Nothilfeempfänger, ohne Erwerbseinkommen) wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Juli bis Oktober 2023 (Deliktsdauer rund 3 Monate) in Basel wiederholt Betäubungsmittel erworben, besessen und für den Weiterverkauf portioniert zu haben, während er sich trotz dreier rechtskräftiger Landesverweisungen (aus den Jahren 2017, 2020 und 2022) weiterhin in der Schweiz aufhielt. Am 19. Juli 2023 wurde er bei der Einreise mit dem Tram aus Frankreich mit netto 2 g Kokain sowie CHF 599.90 und EUR 174.87 Bargeld angehalten. Am 1. September 2023 entwendete er im Warenhaus Manor Kopfhörer im Wert von CHF 159.95, beging einen Hausfriedensbruch und trug dabei 9.5 g Kokain in zwei Cellophansäckchen sowie ein verbotenes Elektroschockgerät auf sich. Am 4. Oktober 2023 wurde er bei einer Grenzwachtkontrolle am Bahnhof Basel SBB festgenommen; dabei führte er deliktstypisch gestückeltes Bargeld von knapp CHF 500.–, 4.1 g Kokain in 5 verkaufsfertigen Minigrips (in der Umhängetasche) sowie 26 g Kokain in der Unterhose (Gesamtgewicht 30.5 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 81.8 bis 100 % bzw. mindestens 27.5 g reinem Kokain-Hydrochlorid) zwecks gewinnbringenden Strassenverkaufs mit sich. Zudem besass er 1.7 g Methamphetamin (Crystal Meth) zum Eigenkonsum, konsumierte regelmässig Kokain sowie MDMA und hatte zu einem früheren Zeitpunkt Haschisch an einen Dritten übergeben. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 (SG.2024.28) wurde der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. c/d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG), des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des mehrfachen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung wurde er freigesprochen. Das Strafgericht widerrief die bedingte Entlassung vom 21. Oktober 2022 (betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022, Reststrafe 106 Tage). Es verurteilte ihn unter Einbezug der auf 3 Monate reduzierten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt (neue Taten: 19 ½ Monate Tatkomponente + 1 ½ Monate Täterkomponente = 21 Monate) sowie zu einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zudem ordnete das Gericht eine 20-jährige Landesverweisung mit SIS-Eintragung sowie die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel und des Elektroschockgeräts an; die sichergestellten CHF 1'800.– wurden mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht). Er beantragte vollumfängliche Freisprüche vom Verbrechen gegen das BetmG (mit dem Argument, der 18-g-Grenzwert sei veraltet und die Drogen seien für Eigenkonsum und Bekannte bestimmt gewesen), von den mehrfachen Betm-Vergehen (ausser der Übergabe des Haschischs), vom Diebstahl, vom mehrfachen Verweisungsbruch (Geltendmachung eines Notstands wegen Morbus Crohn), vom Waffendelikt (fehlender Nachweis der Funktionsfähigkeit des Elektroschockgeräts) sowie von den Konsumübertretungen. Für Hausfriedensbruch und Haschischübergabe verlangte er blosse Geldstrafen und beantragte den Verzicht auf den Widerruf der Reststrafe sowie auf die Landesverweisung. Vorfrageweise rügte er eine unzulässige Fishing Expedition bei der Zollkontrolle. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe auf 33 Monate. Nicht angefochten und rechtskräftig waren die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Haschischübergabe sowie die erstinstanzlichen Freisprüche und Einziehungen. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Appellationsgericht hiess sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Prozedural verwarf es die Rüge der Fishing Expedition, da die BAZG-Beamten gestützt auf internationale SIS-Ausschreibungen zu einer Effektenkontrolle berechtigt waren. In der Sache bestätigte das Gericht das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mindestens 27.5 g Reinsubstanz überschreiten den Grenzwert klar; Schutzbehauptungen zum Eigenkonsum) sowie alle übrigen Schuldsprüche. Beim Verweisungsbruch hiess es die Berufung jedoch teilweise gut: Da das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2023 den Vollzug der Wegweisung wegen eines hängigen Asylgesuchs ausgesetzt hatte, war die Wiedereinreise am 19. Juli 2023 nicht strafbar; die Verurteilung wurde daher von mehrfachem auf einfachen Verweisungsbruch (Zeitraum 18. August 2022 bis 27. Juni 2023) herabgestuft. Bei der Strafzumessung reduzierte sich die vorinstanzliche Einsatzstrafe für die neuen Delikte vor Täterkomponenten durch die geringere Asperation des einfachen Verweisungsbruchs von 19 ½ auf 19 Monate. Hingegen hiess das Gericht die Anschlussberufung bezüglich der Täterkomponente gut: Angesichts des krassen Rückfalls (sieben Vorstrafen u.a. wegen schwerer Gewaltdelikte, erneutes Delinquieren während laufender Probezeit einer bedingten Entlassung) erhöhte es die Strafe bei der Täterkomponente um 3 Monate (statt vorinstanzlich 1 ½ Monate) auf 22 Monate. Unter Hinzurechnung der auf 3 Monate reduzierten Reststrafe aus dem Vorstrafenwiderruf resultierte eine definitive Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten unbedingt. Die Busse von CHF 500.– (CHF 300.– Diebstahl, CHF 200.– Betm-Übertretungen) wurde bestätigt. Ein Geständnisrabatt oder eine verminderte Schuldfähigkeit lagen nicht vor. Die Landesverweisung von 20 Jahren mit SIS-Eintrag wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB (zwingende Mindestdauer bei Rückfall nach bereits zwei 20-jährigen Verweisungen) bestätigt; die chronische Erkrankung stellt keinen Härtefall dar, da sie im Herkunftsland behandelbar ist.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Strafgericht Basel-Stadt, Strafdreiergericht). Korrektur bei dieser Nachführung: das Feld mehrfach war fälschlich auf True gesetzt, obwohl die Vorinstanz das Hauptdelikt (Kokainhandel) als einfaches, nicht als mehrfaches Verbrechen aussprach (die "mehrfachen Vergehen gegen das BetmG" betreffen einen separaten, geringeren Nebentatbestand) – auf False korrigiert. Der nebenverurteilungsscore war mit 5 zu tief angesetzt und wurde auf 6 korrigiert: mehrfache Vergehen BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) = 2 Punkte (Vergehen + mehrfach) + Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Vergehen) = 1 Punkt + mehrfacher Verweisungsbruch (Art. 291 Abs. 1 StGB, wie von der Vorinstanz ausgesprochen) = 2 Punkte (Vergehen + mehrfach) + Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) = 1 Punkt; der geringfügige Diebstahl zählt nicht, da Art. 172ter StGB ihn zur reinen Busse (Übertretung) herabstuft. Das Obergericht (Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil vom 20. Juni 2025) stufte den Verweisungsbruch wegen einer vom SEM ausgesetzten Wegweisung von mehrfach auf einfach herab – gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt für die DB-Felder aber der ursprüngliche vorinstanzliche Schuldspruch (mehrfach) massgebend. Kein Geständnisrabatt. Landesverweisung von 20 Jahren (zwingende Mindestdauer nach Art. 66b Abs. 1 StGB bei Rückfall nach bereits zwei 20-jährigen Verweisungen) mit SIS-Ausschreibung, vom Obergericht trotz Erkrankung (Morbus Crohn, im Herkunftsland behandelbar) bestätigt. Das Obergericht erhöhte im Übrigen die Gesamtfreiheitsstrafe auf 25 Monate (gutgeheissene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft); gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert von 24 Monaten im DB-Feld massgebend.

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