Fall DG240154-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 14g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übergab Anfang 2021 in Zürich 50 g Heroingemisch (Reinheitsgehalt 27%, entsprechend 13.5 g Reinsubstanz), abgepackt in sieben Druckverschlussbeuteln, an einen Mittäter mit der Anweisung, dieses an einen Drogenkäufer weiterzuverkaufen.

Zusammenfassung

Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Mai 2025 vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich Dossier 2 frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 397 Tagen erstandener Haft). Zudem ordnete das Gericht eine fünfjährige obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Sachverhalt & Beweiswürdigung: - Dossier 1 (Verurteilung): Der Beschuldigte übergab Anfang 2021 in Zürich 50 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgehalt 27%, Reinmenge 13.5 Gramm) an E._____, täuschte diesen vor, es handle sich um gepresstes Marihuana, und wies ihn an, die Übergabe an einen Käufer abzuwickeln. Beweismässig stützte sich das Gericht auf die detaillierten Aussagen von E._____, passende Personen- und Fahrzeugbeschreibungen sowie DNA-Spuren des Beschuldigten an den Druckverschlüssen von sieben Minigrip-Beuteln. Die Aussagen von E._____ wurden trotz fehlender Konfrontationseinvernahme für verwertbar befunden, da E._____ nach Serbien ausgereist und unauffindbar war, ein unverhältnismässiger Aufwand vorgelegen hätte und die Aussagen nicht das einzige Beweismittel bildeten. - Dossier 2 (Freispruch): Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit dem Fund von 94.5 Gramm Heroin (17.2 Gramm Reinsubstanz) im Kofferraum eines von einem Dritttäter gelenkten Fahrzeugs in Verbindung zu stehen. Wegen Zweifeln an der Beteiligung (lediglich Fingerabdrücke auf der Verpackung, keine belastenden Aussagen des Mittäters) erfolgte in dubio pro reo ein Freispruch. Strafzumessung & Landesverweisung: - Tatschwere: Das Gericht qualifizierte das Verschulden im Rahmen des schweren Falls (Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin überschritten) objektiv und subjektiv als leicht. Zu berücksichtigen waren die erhebliche kriminelle Energie durch das organisierte Vorgehen und die übergeordnete Stellung über dem Läufer sowie das finanzielle Motiv (ohne eigenen Drogenkonsum). Einsatzstrafe: 15 Monate Freiheitsstrafe. - Täterkomponente: Der Beschuldigte ist Ersttäter. Für den rund vierjährigen Wohlverhalt seit der Tat wurde die Strafe um 1 Monat auf 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert. Da der Beschuldigte die Tat bestritt, lag kein Geständnisrabatt vor. - Vollzug: Bedingter Strafvollzug bei 2 Jahren Probezeit mit Anrechnung von 397 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. - Landesverweisung: Obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB wurde verneint: Der Beschuldigte (albanischer Staatsangehöriger) reiste erst spät in die Schweiz ein, ist beruflich nicht integriert und pflegt keine derart enge familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, als dass eine Ausreise unzumutbar wäre.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung). Freispruch von Dossier 2 (in dubio pro reo; 94.5 g Heroingemisch bzw. 17.2 g Reinsubstanz mangels weiterer Beweise ausser Fingerabdrücken auf der Aussenhülle). Nebenverurteilungsscore 0, da Dossier 2 freigesprochen wurde und keine weiteren Schuldsprüche erfolgten. Prozessuale Besonderheit zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen (Art. 147 Abs. 3 StPO): Die Aussagen des belastenden Mittäters E._____ blieben trotz unterbliebener Konfrontation verwertbar, da E._____ nach Verbüssung und Landesverweisung nach Serbien ausgereist und unauffindbar war (unverhältnismässiger Aufwand) und seine Schilderungen durch DNA-Spuren auf den Druckverschlüssen von sieben Minigrip-Beuteln sowie Fahrzeugkontrollen gestützt wurden. Strafminderung um 1 Monat wegen rund vierjährigem Wohlverhalten seit der Tat. Landesverweisung von 5 Jahren (gesetzliches Minimum gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB) samt SIS-Ausschreibung.

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