Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 06.10.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 15

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 26kg, rein
  • Haschisch, 19kg, gemisch
  • Marihuana, 1.2kg, gemisch
  • Amphetamin, 100g, rein
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 4kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 120 Monate (10 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog zwischen Anfang 2021 und April 2022 im Rahmen eines banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels wiederholt Kokain in Kiloblöcken (insgesamt rund 26 kg Reinsubstanz) von einem Transporteur, bereitete dieses teilweise für den Weiterverkauf auf und veräusserte es über Zwischenhändler. Zudem betrieb er einen Drogenbunker, in dem er 19 kg Haschisch, rund 1,2 kg Marihuana, knapp 100 g reines Amphetamin und rund 4'000 Ecstasy-Pillen zur Aufbewahrung für Dritte lagerte, wusch mehrfach Drogengelder durch physische Kuriertransporte und besass illegal zahlreiche Schusswaffen. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe um drei Jahre reduziert.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen Anfang 2021 und seiner Verhaftung am 12. April 2022 im grossen Stil gewerbs- und bandenmässig mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Er bezog wiederholt Kokain in Kiloblöcken von einem Transporteur (insgesamt rund 26 kg reine Wirksubstanz), übernahm dieses und leitete es an nachgelagerte Zwischenhändler weiter, wobei er die Drogen teilweise selbst für den Weiterverkauf präparierte. Zu diesem Zweck richtete er einen eigentlichen Drogenbunker ein, in dem er neben Kokain auch 19 kg Haschisch importierte sowie rund 1,2 kg Marihuana, knapp 100 g reines Amphetamin und knapp 4'000 Ecstasy-Pillen für Dritte aufbewahrte. Zudem beging er mehrfache Geldwäscherei, indem er Erlöse aus dem Drogenhandel physisch verschob (u.a. verpackt in Apérostangen-Schachteln sowie am Körper vakuumgewickelt bei Fahrten ins Ausland). Ausserdem besass er illegal zahlreiche Schusswaffen (darunter Sturmgewehre und Pistolen samt Munition) und fuhr wiederholt ohne Berechtigung Motorfahrzeuge. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschuldigten am 6. Oktober 2023 schuldig der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren (unter Anrechnung von 543 Tagen Haft) sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Beschlagnahmte Barschaften von Fr. 29'877.85 wurden zur Deckung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet, die Betäubungsmittel eingezogen. Eine Landesverweisung stand nicht zur Debatte. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Die Schuldsprüche wegen BetmG, SVG und WG blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei und eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 6 Jahre sowie eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen bei 2 Jahren Probezeit. Er machte geltend, am 11. Oktober 2021 lediglich 2 kg statt der angeklagten 5 kg Kokain erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Sachverhaltlich ging es bezüglich der Lieferung vom 11. Oktober 2021 zugunsten des Beschuldigten von 2 kg statt 5 kg Kokain aus. Für die Betm-Einsatzstrafe ging das Gericht von einem objektiv mindestens mittelschweren Verschulden aus (enorme Menge von rund 26 kg reinem Kokain, dreifache Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, Grosshandel) und setzte eine objektive Einsatzstrafe von 10 Jahren fest. Subjektiv handelte der Täter vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven; seine Suchtmittelabhängigkeit wurde leicht strafmindernd mit -6 Monaten berücksichtigt. Bei der Täterkomponente wurden die schwierigen persönlichen Verhältnisse mit -12 Monaten berücksichtigt, während die mehrfachen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit straferhöhend wirkten. Das weitgehende Geständnis mit Reue und Einsicht wurde zu einem Viertel strafmindernd angerechnet. Zudem wurde die überlange Verfahrensdauer infolge mehrerer Verschiebungen im Berufungsverfahren mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots honoriert. Die Täterkomponenten reduzierten die Einsatzstrafe gesamthaft um 48 Monate auf 6 Jahre Freiheitsstrafe für das BetmG. Diese wurde asperationsweise für die mehrfache Geldwäscherei um 4 Monate (isoliert 8 Monate) und für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz um 8 Monate (isoliert 18 Monate) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren erhöht. Die unbedingte Geldstrafe für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung wurde auf 60 Tagessätze zu neu Fr. 10.- (vorher Fr. 30.-) herabgesetzt. An die Freiheitsstrafe wurden 1'435 Tage erstandene Haft angerechnet. Der Vollzug beider Strafen ist unbedingt.

Bemerkungen

Berufungsurteil des Obergerichts ZH (SB230612 vom 16.03.2026). Das Obergericht reduzierte die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 10 Jahren auf 7 Jahre (Herabsetzung der Einsatzstrafe BetmG von 10 auf 6 Jahre infolge Geständnisrabatts [1/4], schwieriger persönlicher Verhältnisse [-12 Monate], Suchtmittelabhängigkeit [-6 Monate] und Verletzung des Beschleunigungsgebots [-6 Monate]; anschliessend Asperation von +4 Monaten für Geldwäscherei und +8 Monaten für Waffengesetz). Tagessatzhöhe der Geldstrafe von Fr. 30.- auf Fr. 10.- reduziert.

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