Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte handelte über rund ein Jahr gewerbsmässig mit Kokain: Er bezog Betäubungsmittel über einen niederländischen Kontakt und veräusserte an seinem Wohnort in drei Scheinkäufen 71 g Kokaingemisch (70 g rein, Reinheit 98–99 %) für CHF 4'950.– an einen verdeckten Fahnder sowie mindestens 566 g Reinkokain an weitere Abnehmer mit einem Reingewinn von über CHF 11'000.–. Bei der Festnahme wurden weitere 5,4 g Kokain, Betäubungsmittelutensilien sowie mehrere verbotene Waffen (u.a. Schlagring, Wurfstern und Dolch) sichergestellt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Dem in der Schweiz aufgewachsenen, serbischen Staatsangehörigen A.A. wurde vorgeworfen, von Dezember 2020 bis zum 12. Januar 2022 an seinem Wohnort in der Gemeinde Spreitenbach gewerbsmässig mit hochreinem Kokain gehandelt zu haben. Er bezog das Betäubungsmittel über eine niederländische SIM-Karte direkt von Lieferanten aus den Niederlanden zu einem Vorzugspreis von CHF 80.–/g und veräusserte es ungestreckt (Reinheitsgehalt 98–100 %) an einen offenen Kundenkreis. Einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau verkaufte er in drei Scheinkäufen an der Wohnadresse insgesamt 71 g Kokaingemisch (70 g rein; Tranchen von 0,73 g, 19,7 g und 49,82 g) für total CHF 4'950.– und signalisierte dabei jederzeitige Lieferbereitschaft auch im Kilogrammbereich innert 24 Stunden. Neben den Scheinkäufen veräusserte er mindestens 566 g Reinkokain an diverse Dritte zu CHF 100.–/g und erwirtschaftete daraus einen Reingewinn von mindestens CHF 11'551.30. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2022 wurden weitere 5,4 g Kokain (5,3 g rein), 10,6 g Marihuana für den Eigenkonsum, Verpackungsmaterial, Drogenmühlen, eine Feinwaage, total CHF 17'251.30 Bargeld sowie verbotene Waffen (ein Schlagring, ein Wurfstern, ein Dolch, eine Softair-Faustfeuerwaffe und eine Softair-Maschinenpistole) sichergestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 21. Februar 2023 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengen- und gewerbsmässig gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Eigenkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Freispruch betreffend eine Armbrust mit Pfeil). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und 18 Monate vollziehbar), einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Zudem ordnete das Bezirksgericht eine 8-jährige Landesverweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Vom beschlagnahmten Bargeld wurden CHF 11'000.– als Deliktsgewinn eingezogen und CHF 6'251.30 zur Deckung von Busse und Verfahrenskosten verwendet. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG), die Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 16 Monate mit bedingtem Vollzug sowie das Absehen von der Landesverweisung infolge eines schweren persönlichen Härtefalls. Zudem machte er eine unzulässige Tatprovokation durch den verdeckten Fahnder geltend (Agent-Provocateur-Problematik). Die Staatsanwaltschaft Baden erhob Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung und beantragte die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung der Geldstrafe, Busse und Landesverweisung. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Kammer) wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut. Es bestätigte die Gewerbsmässigkeit: Der Beschuldigte habe mit einer Reinmenge von mindestens 641,3 g Kokain (Grenzwert um das 35-Fache überschritten) und einem Mindestgewinn von CHF 11'551.30 einen erheblichen Gewinn erzielt und fortlaufend wie ein Berufstätiger zur Schuldentilgung und Verbesserung des Lebensstandards gehandelt. Eine unzulässige Tatprovokation wurde verneint, da der verdeckte Fahnder lediglich den bereits vorhandenen Tatentschluss konkretisierte und der Beschuldigte von sich aus höhere Mengen und Rabatte anbot. Das objektive Tatverschulden stufte das Obergericht als mittelschwer ein und setzte dafür eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe fest. Die Täterkomponente wurde neutral gewertet: Der Beschuldigte war zwar nicht vorbestraft, doch war das Teilgeständnis angesichts der erdrückenden Beweislage taktischer Natur und begründete keinen Geständnisrabatt; persönliche Umstände oder eine Drogenabhängigkeit lagen nicht strafmindernd vor. Da die Strafe 36 Monate überstieg, war der Vollzug zwingend vollumfänglich unbedingt (Art. 42/43 StGB). Die 8-jährige Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung wurde bestätigt: Trotz Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls (in der Schweiz geboren und aufgewachsen, Secondos) überwogen angesichts des massiven Gefährdungspotenzials von gewerbsmässigem Drogenhandel und mangelnder Reue die gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteressen die privaten Verbleibsinteressen. Die Einziehung von CHF 11'000.– Deliktsgewinn und die Kostendeckung im Umfang von CHF 6'251.30 wurden bestätigt.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Baden, ST.2022.71 / Urteil vom 21.02.2023). Nebenverurteilungsscore 2: mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Vergehen mit Höchststrafe 3 Jahre = 1 Punkt + 1 Zusatzpunkt für mehrfache Begehung); die mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Eigenkonsum Marihuana/Kokain, Busse CHF 300.–) zählt als Übertretung 0 Punkte. Freiheitsstrafe von der Vorinstanz auf 3 Jahre (36 Monate) festgesetzt, davon 18 Monate bedingt aufgeschoben und 18 Monate vollziehbar (vollzug='1'). Kein Geständnisrabatt: Das bloße Teilgeständnis (Anerkennung der Scheinkäufe, Bestreiten der Gewerbsmässigkeit und der Geldherkunft) erleichterte die Ermittlungen nicht wesentlich und wurde neutral gewertet. Obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Deliktsertrag als eingezogener Gewinn von CHF 11'000.– nach Art. 70 StGB erfasst (Rest von CHF 6'251.30 nach Art. 267 StPO zur Deckung von Busse und Verfahrenskosten verwendet). Weiterer Instanzenweg: Das Obergericht des Kantons Aargau (SST.2023.137, Urteil vom 03.05.2024) wies die Berufung des Beschuldigten ab, hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre (48 Monate) unbedingt; Schuldspruch, Landesverweisung und Einziehung wurden vollumfänglich bestätigt.