Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte führte als Mitglied einer Bande zusammen mit ihrem Lebenspartner zwischen 2016 und 2018 in mehreren Fahrten insgesamt 250 g Crystal Meth (195 g rein, Reinheitsgehalt 78 % Methamphetamin-Hydrochlorid) aus Tschechien in die Schweiz ein. Davon verpackten und verkauften sie gemeinsam rund 100 g (78 g rein) an einen Zwischenhändler sowie weitere Abnehmer; die restlichen 150 g waren für den Eigenkonsum und weiteren Weiterverkauf bestimmt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigten C. wurde vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 21. Februar 2018 zusammen mit ihrem Lebenspartner A. als Mitglied einer Bande bandenmässig mit Methamphetamin (Crystal Meth) gehandelt zu haben. Die beiden reisten in mehreren Fahrten (teils mit dem Privatwagen, teils mit einem Mietfahrzeug) nach Tschechien, erwarben dort für insgesamt rund EUR 9'000.– mindestens 250 g Crystal Meth mit einem Reinheitsgehalt von 78 % Methamphetamin-Hydrochlorid (entsprechend 195 g Reinsubstanz) und schmuggelten die Betäubungsmittel im Fahrzeug versteckt in die Schweiz. In der gemeinsamen Wohnung an der B.-Strasse in X. wogen und verpackten sie die Drogen in Minigripsäckchen und veräusserten davon rund 100 g Crystal Meth (78 g rein) zu durchschnittlich CHF 100.– pro Gramm an drei bis vier Abnehmer, insbesondere an den als Zwischenhändler fungierenden G. (rund 70 g). Anlässlich ihrer Verhaftung am 21. Februar 2018 wurden bei der Hausdurchsuchung weitere 41,1 g Crystal Meth, Streckmittel und Verpackungsmaterial sowie geringe Mengen an Medikamenten und Ecstasy-Tabletten sichergestellt. Die grenzüberschreitende Einfuhr und der Absatz dienten der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts sowie des gemeinsamen Drogenkonsums. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Das Bezirksgericht Bremgarten sprach die Beschuldigte am 19. November 2020 schuldig der bandenmässigen Einfuhr, des bandenmässigen Handels und des bandenmässigen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Vom Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) wurde sie freigesprochen (bzw. das Verfahren infolge Verjährung teilweise eingestellt). Es verurteilte sie gestützt auf Art. 40, Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Gesamtstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren und 18 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung von 63 Tagen Haft). Dabei widerrief das Bezirksgericht den mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. September 2015 gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und bezog diese Strafe in die Gesamtstrafe von 3 Jahren ein. Auf den Widerruf einer weiteren bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Urteil Bezirksgericht Bremgarten vom 20. April 2017) verzichtete es und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Als Schweizer Bürgerin (von Aarwangen BE und Wohlen AG) stand eine Landesverweisung nicht zur Debatte. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung und verlangte den vollumfänglichen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung. Zur Begründung rügte sie im Wesentlichen formelle Beweisverwertungsverbote: Die Identifizierung des Zwischenhändlers G. durch einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei sei als unzulässige, nicht richterlich bewilligte verdeckte Ermittlung statt als verdeckte Fahndung zu qualifizieren, weshalb alle Folgebeweise unverwertbar seien; überdies seien die delegierten polizeilichen Einvernahmen wegen unterbliebener Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht unter Lebenspartnern (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) unverwertbar. Eine verspätete Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwies sich mangels vorheriger Berufungsanmeldung als unzulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten war. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Kammer) wies die Berufung der Beschuldigten im Wesentlichen ab. Es verwarf die Beweisverwertungsrügen: Der Polizeieinsatz war eine rechtmässige verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO ohne urkundengestützte Legende oder intensiven Aufbau eines Vertrauensverhältnisses; eine faktische Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Einvernahmen lag mangels hinreichender Dauer und Verflechtung nicht vor. In rechtlicher Hinsicht stellte das Obergericht klar, dass der Besitz der 41,1 g Crystal Meth als Auffangtatbestand von der vorangegangenen Einfuhr miterfasst wird und somit ein einziger Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ergeht. Bezüglich des Strafmasses stellte das Obergericht fest, dass die 3-jährige Verwirkungsfrist für den Widerruf der Nidwaldner Vorstrafe (Art. 46 Abs. 5 StGB) im Urteilszeitpunkt abgelaufen war, womit der Widerruf und die Bildung einer Gesamtstrafe entfielen. Bei der eigenständigen Strafzumessung für die BetmG-Tat stufte das Obergericht das Verschulden mit Blick auf die 16-fache Überschreitung des Grenzwerts (195 g Reinsubstanz) und die bandenmässige Begehung als knapp leicht ein und ermittelte eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während zweier laufender Probezeiten wäre die Täterkomponente eigentlich mit +3 Monaten straferhöhend zu gewichten gewesen; infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, Staatsanwaltschaft hatte Berufung versäumt) verblieb es jedoch bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten) und dem teilbedingten Vollzug (18 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit).
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Bremgarten, ST.2019.46 / Urteil vom 19.11.2020). Qualifikation: Bandenmässige Einfuhr und bandenmässiger Handel mit Methamphetamin/Crystal Meth (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, mengenmässiger Grenzwert mit 195 g reinem Wirkstoff um das 16-Fache überschritten). Nebenverurteilungsscore 0 (der Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a BetmG wurde freigesprochen bzw. verjährt eingestellt; keine weiteren Schuldsprüche). Keine Landesverweisung, da Schweizer Bürgerin (von Aarwangen BE und Wohlen AG). Kein Geständnisrabatt (Bestreiten auf formeller Ebene / Beweisverwertungsverbote). Instanzenweg & Widerruf: Die Vorinstanz hatte eine bedingte Vorstrafe von 20 Monaten (Urteil Kantonsgericht Nidwalden vom 17.09.2015) widerrufen und als Gesamtstrafe 3 Jahre (36 Monate) teilbedingt ausgesprochen. Das Obergericht Aargau (SST.2021.75, Urteil vom 04.05.2022) hob den Widerruf auf, da die dreijährige Frist nach Ablauf der Probezeit (Art. 46 Abs. 5 StGB) verstrichen war. Für das BetmG-Verbrechen allein setzte das Obergericht eine Einsatzstrafe von 36 Monaten fest; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO, Staatsanwaltschaft hatte Berufung versäumt) blieb es bei 36 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt (18 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit).