Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb zwischen Dezember 2020 und Juli 2021 als Betreiber einer Bar von einer Drogenorganisation insgesamt 2'524 Gramm Kokaingemisch (Reinmenge ca. 1'981 Gramm Kokain) zum gewinnbringenden Weiterverkauf und traf Anstalten zum Erwerb von weiteren 250 Gramm Kokaingemisch (Reinmenge ca. 196 Gramm Kokain). Zudem veräusserte er im April 2023 ein Gramm Kokaingemisch an einen Abnehmer.
Der Beschuldigte erwarb zwischen Dezember 2020 und Juli 2021 von einer Drogenorganisation insgesamt 2'524 g Kokaingemisch (Reinmenge 1'981.34 g Kokain) zum Weiterverkauf in seiner Bar und traf Anstalten zum Erwerb weiterer 250 g Kokaingemisch (Reinmenge 196.25 g Kokain). Zudem verkaufte er im April 2023 1 g Kokaingemisch (Reinmenge 0.785 g Kokain) für CHF 100.–. Das Obergericht qualifizierte die Betäubungsmitteldelinquenz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, da der Grenzwert für einen schweren Fall mit über 2.1 kg Reinkokain um mehr als das 120-fache überschritten wurde. Zudem wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, grober Verkehrsregelverletzung und qualifizierter Fahrunfähigkeit (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen. Die Einsatzstrafe wurde für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG gebildet. Das Verschulden wiegt mittelschwer: Der Beschuldigte nahm eine mittlere hierarchische Stellung ein, handelte aus rein monetären Motiven zur Aufbesserung seines Lebensstandards und wies ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit auf, da er nicht drogenabhängig war. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden als schwer und erachtete für das Gesamtverhalten eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren für angemessen (während das Obergericht die Einsatzstrafe isoliert für das BetmG-Delikt gar bei 6 Jahren angesiedelt hätte, jedoch wegen des Verschlechterungsverbots nicht darüber hinausgehen konnte). Die Täterkomponente fiel neutral bis leicht negativ aus: Die Vorstrafen (AIG, Schwarzarbeit, Geldwäscherei) wirkten sich leicht straferhöhend aus. Ein Geständnisrabatt entfiel, da der Beschuldigte die Betäubungsmitteldelinquenz bestritt; der Verzicht auf Anfechtung der SVG-Schuldsprüche führte lediglich zu einer leichten verfahrensbezogenen Strafminderung. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (66 Monaten) unbedingt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wurde angerechnet. Sodann wurde der bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 50.– aus dem Jahr 2022 infolge schlechter Legalprognose widerrufen. Neben der Freiheitsstrafe wurde eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigt. Zudem wurden beschlagnahmte Barmittel von CHF 7'501.75 sowie ein mit Drogengeldern erworbener Porsche Panamera gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.
Instanzenweg: Bezirksgericht Aarau (ST.2024.20 vom 13.06.2024) -> Obergericht Aargau, 1. Kammer (SST.2025.32 vom 20.01.2026). Bestätigung durch Obergericht: Die Berufung des Beschuldigten wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (66 Monaten) unbedingt. Das Obergericht erachtete die Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt isoliert gar bei 6 Jahren Freiheitsstrafe, war jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) an das erstinstanzliche Strafmass gebunden. Nebenverurteilungsscore: 6 Punkte (Art. 135 Abs. 1bis StGB [Vergehen + mehrfach = 2], Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [Vergehen + mehrfach = 2], Art. 90 Abs. 2 SVG [Vergehen = 1], Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [Vergehen = 1]). Weitere Nebenfolgen: Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 50.–; obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung; Einziehung von CHF 7'501.75 Bargeld und eines Porsche Panamera (Kaufpreis CHF 21'500.–; Deliktsertrag total CHF 29'002.–) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB.