Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte erwarb zwischen Anfang 2018 und Oktober 2023 regelmässig Kokaingemisch (total rund 945 Gramm) und gab davon mindestens 179.41 Gramm reines Kokain an einen Kollegen sowie an Bekannte anlässlich von Partys ab bzw. traf Anstalten dazu.
Der Beschuldigte kaufte im Zeitraum von Anfang 2018 bis Oktober 2023 dreimal jährlich jeweils ca. 50 Gramm sowie im Oktober 2023 weitere 45 Gramm Kokaingemisch. Davon veräusserte er bei 17 Gelegenheiten 130.33 g reines Kokain an einen Kollegen (und traf bezüglich 9.9 g reinen Kokains Anstalten dazu) und verteilte im Rahmen von Partys insgesamt 39.18 g reines Kokain unter Kollegen, wodurch er insgesamt 179.41 g reines Kokain in Umlauf brachte. Das Obergericht qualifizierte die Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig schwerer Fall), da der Grenzwert von 18 g reinem Wirkstoff um fast das Zehnfache überschritten wurde. Zudem wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG sowie Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (vollziehbarer Anteil 6 Monate, bedingter Anteil 20 Monate, Probezeit 3 Jahre), einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.– (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.–. Von einer Landesverweisung sah sie gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 5 Anhang I FZA ab. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch vom qualifizierten BetmG-Tatbestand und Reduktion auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (je 18 Monate vollziehbar und bedingt). Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft weitgehend gut. Es stufte das Tatverschulden als leicht bis mittelschwer ein und setzte die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG bei 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe fest. Aufgrund des Geständnisses, welches das Verfahren vereinfachte, reduzierte das Obergericht die Strafe im Rahmen der Täterkomponente um 6 Monate (Geständnisrabatt) auf 3 Jahre (36 Monate). In teilweisem Vollzug wurde ein vollziehbarer Anteil von 1 Jahr (12 Monaten) und ein auf 3 Jahre bedingt aufgeschobener Anteil von 2 Jahren (24 Monaten) festgesetzt. Die erstinstanzliche Geldstrafe, die Busse sowie das Absehen von einer Landesverweisung waren zuvor unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Instanzenweg: Bezirksgericht Baden (ST.2024.66 vom 15.04.2025) -> Obergericht Aargau, 1. Kammer (SST.2025.165 vom 01.06.2026). Strafanpassung durch Obergericht: Die Vorinstanz verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 26 Monaten (6 Monate unbedingt / 20 Monate bedingt). Auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht die Freiheitsstrafe auf 36 Monate (3 Jahre) teilbedingt (12 Monate unbedingt / 24 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre). Die strukturierten Felder bilden gemäss Vorinstanz-Prinzip das erstinstanzliche Urteil ab (26 Monate FS, teilbedingt). Geständnisrabatt: Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren wurde im Rahmen der Täterkomponente aufgrund des Geständnisses um 6 Monate auf 3 Jahre reduziert. Nebenverurteilungsscore: 2 Punkte (Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. c BetmG [Vergehen = 1], Art. 91 Abs. 2 SVG [Vergehen = 1]; Art. 19a Ziff. 1 BetmG zählt als Übertretung 0 Punkte). Landesverweisung: Erstinstanzlich gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 5 Anhang I FZA (Portugal) abgelehnt; unangefochten in Rechtskraft erwachsen.