Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte betrieb zwischen November 2019 und März 2023 in seiner Wohnung eine Indoor-Anlage mit 11 Hanfpflanzen, erntete daraus mindestens 12.5 Kilogramm THC-haltiges Marihuana in der Absicht, dieses teilweise an Dritte zu veräussern, und leistete bei der Hausdurchsuchung Widerstand gegen die Polizei.
Der Beschuldigte richtete in einem rund 20 Quadratmeter grossen Zimmer seiner Wohnung eine Indoor-Anlage mit Beleuchtungs-, Belüftungs- und Bewässerungssystem ein und baute darin über einen Zeitraum von rund 3 1/3 Jahren (November 2019 bis März 2023) in mehreren Zyklen insgesamt 11 Marihuana-Pflanzen an. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Stromverbrauchswerte von einer Gesamternte von mindestens 12.5 kg THC-haltigem Marihuana aus, wovon der Beschuldigte beabsichtigte, einen wesentlichen Teil an Dritte zu verkaufen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 28. März 2023 verbarrikadierte er die Eingangstüre mit Möbeln und versuchte, Hanfpflanzen in der Toilette hinunterzuspülen. Er wurde des Anbaus, des Besitzes sowie des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG), des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Beschuldigten am 24. Juli 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 110.– bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 5'000.– (ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Er verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Anstaltentreffens zur Veräusserung, eine Beschränkung des Tatzeitraums auf maximal 1 Jahr und der Erntemenge auf 200 g sowie eine Reduktion der Geldstrafe auf 70 Tagessätze, der Busse auf CHF 1'925.– und der Probezeit auf 2 Jahre. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht Aargau bestätigte den Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG, da die produzierte Menge den reinen Eigenkonsum bei weitem überstieg und der Beschuldigte damit Anstalten zur Abgabe an Dritte traf. Das Obergericht erachtete jedoch die vorinstanzliche Ertragsberechnung von 12.5 kg als zu hoch und reduzierte die deliktische Erntemenge in dubio pro reo auf insgesamt 740 g Marihuana (unter Annahme einer Testphase und geringerer Leistung zu Beginn). Das Tatverschulden beurteilte es als noch leicht und setzte die Einsatzstrafe für das BetmG-Delikt auf 120 Tagessätze fest, welche wegen Art. 286 StGB um 20 Tagessätze auf 140 Tagessätze erhöht wurde. Die Täterkomponente wurde neutral gewertet (eine Vorstrafe aus 2014 fiel wegen Zeitablaufs nicht ins Gewicht). Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 140 Tagessätze à CHF 110.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie die Verbindungsbusse auf CHF 3'500.– (zzgl. CHF 100.– Übertretungsbusse für den Konsum).
Instanzenweg: Bezirksgericht Lenzburg (ST.2024.73 vom 24.07.2025) -> Obergericht Aargau, 2. Kammer (SST.2025.238 vom 18.06.2026). Mengen- und Strafanpassung durch Obergericht: Die Vorinstanz legte eine geschätzte Erntemenge von 12.5 kg Marihuana zugrunde und verurteilte zu 180 TS Geldstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) und CHF 5'000.– Busse. Das Obergericht reduzierte die Erntemenge in dubio pro reo auf 740 g Marihuana und senkte die Sanktion auf 140 TS Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie CHF 3'500.– Verbindungsbusse und CHF 100.– Übertretungsbusse. Gemäss Vorinstanz-Prinzip bilden die strukturierten Felder das Ersturteil ab (180 TS bedingt, 12'500 g Marihuana). Schuldspruch: Unqualifizierte Widerhandlung (Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG, Vergehen) – kein mengenmässig schwerer Fall (Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht angeklagt). Nebenverurteilungsscore: 1 Punkt (Art. 286 StGB [Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen = 1]; Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Konsum] zählt als Übertretung 0 Punkte).