Fall SST.2024.256

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 23.04.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 8350
Deliktsdauer (Monate): 5

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 3.5kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 78 Monate (6 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb im Zeitraum von März bis August 2022 zusammen mit einem Mittäter banden- und gewerbsmässigen Handel mit Kokain. Er war massgeblich für die Beschaffung, Bunkerung und den Weiterverkauf von mindestens 4 kg Kokaingemisch (wovon 2 kg veräussert und 2 kg in einem Bunker sichergestellt wurden; 88 % Reinheit = 3'520 g rein) sowie weiteren 49.26 g Kokaingemisch (38 % Reinheit = 18.7 g rein) verantwortlich und reiste trotz bestehenden Einreiseverbots mehrfach rechtswidrig in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wickelte zwischen März 2022 und August 2022 gemeinsam mit einem Landsmann als Bande arbeitsteilig den Handel mit Kokaingemisch im Kilobereich ab. Zu den Aufgaben gehörten das Mieten von Wohnungen und Fahrzeugen zur Bunkerung, das Abwägen, Portionieren und Verpacken sowie die Weitergabe an Abnehmer. Die Bande setzte mindestens 2 kg Kokaingemisch (inkl. 50 g an einen Zwischenabnehmer) ab; weitere 2 kg Kokaingemisch wurden in einem Lüftungsschacht-Bunker in einer Tiefgarage in O._____ sichergestellt (Reinheitsgrad jeweils 88 % = 3'520 g reines Kokain). Zudem wurden ihm 49.26 g Kokaingemisch (Reinheit mind. 38 % = 18.7 g rein) aus einem Drogenversteck oberhalb einer Lifttür in Q._____ (2017) zugerechnet. Der Gesamtumsatz überstieg CHF 100'000.–; beim Beschuldigten wurden CHF 8'350.– Bargeld beschlagnahmt. Zudem reiste er trotz eines bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz ein und hielt sich rund 5 Monate rechtswidrig hier auf. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 23. April 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) sowie der Widerhandlung gegen das AIG (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (78 Monate) sowie zu 10 Jahren Landesverweisung (SIS). Vom Vorwurf bezüglich 1 kg Kokaingemisch im Hausabfall sprach es ihn nicht förmlich frei, bezog diese Menge mangels Beweises aber nicht in das Urteil ein. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 8'350.– wurde eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung (Begehren um Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 4 Jahre und Verzicht auf Landesverweisung); die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung (Begehren um Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 15 Jahre Landesverweisung). Das Obergericht Aargau sprach den Beschuldigten bezüglich der Anklageziffer 1.2 (1 kg Kokain im Hausabfall) formell frei. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, teilw. lit. b sowie lit. c BetmG und Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG. In Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht die Sanktion auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren (90 Monate) – basierend auf einer Einsatzstrafe von 7 Jahren für das BetmG-Delikt, einer Asperation von 4 Monaten für das AIG-Vergehen und einer Erhöhung um 2 Monate wegen Vorstrafen und Uneinsichtigkeit – sowie 15 Jahre Landesverweisung (Ausschreibung im SIS).

Bemerkungen

Instanzenweg: Bezirksgericht Baden (ST.2023.185 vom 23.04.2024) -> Obergericht Aargau, 1. Kammer (SST.2024.256 vom 19.06.2025). Strafanpassung durch Obergericht: Die Vorinstanz verurteilte zu 6 ½ Jahren (78 Monaten) Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung. Das Obergericht hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut und erhöhte auf 7 ½ Jahre (90 Monate) Freiheitsstrafe und 15 Jahre Landesverweisung (SIS). Gemäss Vorinstanz-Prinzip bilden die strukturierten Felder das erstinstanzliche Urteil ab (78 Monate Freiheitsstrafe). Teilfreispruch: Formeller Freispruch bezüglich 1 kg Kokaingemisch (Anklageziffer 1.2), das bereits die Vorinstanz mangels Nachweises nicht einbezogen hatte; die Hauptqualifikationen (Menge, Bande, Gewerbsmässigkeit) blieben für die übrigen 4 kg vollumfänglich intakt. Nebenverurteilungsscore: 1 Punkt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG [Einreise trotz Einreiseverbots und rechtswidriger Aufenthalt, Vergehen mit Strafdrohung bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe]). Vorstrafen: Einschlägig vorbestraft (2014 in Genf zu 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen BetmG und AuG verurteilt).

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