Fall STBER.2022.7

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgericht von Olten-Gösgen
Urteilsdatum: 24.06.2021
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 330g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vermittelte zwischen dem 21. und 24. April 2020 in Olten den Verkauf von 650 Gramm Kokaingemisch (mit einem reinen Wirkstoffgehalt von rund 330 Gramm Kokain) zwischen einem Verkäufer und einem Käufer und fungierte dabei als zentrale Kontakt- und Übergabestelle.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte vermittelte in der Zeit vom 21. April bis 24. April 2020 in Olten einen Drogenhandel zwischen einem ihm bekannten Drogenhändler und einem Kaufinteressenten. Konkret ging es um die Übergabe und den Verkauf von 650 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von rund 330 Gramm reinem Kokain (entsprechend dem rund 18-Fachen der Grenzmenge für den schweren Fall). Der Beschuldigte stellte nicht nur den Kontakt her, sondern nahm auch an den Verhandlungen über Menge und Kaufpreis teil, organisierte die Übergabe vor Ort und fungierte als Vertrauensperson und Schaltstelle beider Seiten. Er handelte aus Kollegendienst ohne eigene Gewinnabsicht und ohne finanziellen Erlös. Nachdem der Käufer die Ware nicht bezahlte, wurde der Beschuldigte vom Verkäufer unter Todesdrohungen als eine Art Bürge in Anspruch genommen, woraufhin er sich selbst bei der Polizei meldete und den Drogenhandel aufdeckte. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte den Beschuldigten am 24. Juni 2021 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die erstandene Untersuchungshaft von 43 Tagen wurde im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem verwies das Gericht den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Mitbeschuldigten wurden zu teils mehrmonatigen bis mehrjährigen unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung, beschränkte diese jedoch vor der Berufungsverhandlung auf die Strafzumessung und die Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung, womit der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und beantragte eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Landesverweisung von 6 Jahren. Die Berufungen der Mitbeschuldigten wurden infolge Rückzugs abgeschrieben. Die Verteidigung des Beschuldigten verlangte eine Strafreduktion auf 12 Monate bedingt, das Absehen von der Landesverweisung sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen einer sechsmonatigen Urteilsbegründungsdauer der Vorinstanz. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies den Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ab, da die Ausfertigungsdauer bei vier Beschuldigten und über 80 Seiten Urteil noch vertretbar war. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Tatverschulden angesichts der Vermittlerfunktion und der fehlenden Gewinnabsicht als gerade noch sehr leicht ein und bestimmte eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Das Geständnis und die Tataufdeckung honorierte das Gericht mit einem Geständnisrabatt von 4 Monaten (auf 18 Monate). Im Rahmen des Sanktionenpakets berücksichtigte das Obergericht zudem die Härte der Landesverweisung für den in der Schweiz verwurzelten Vater strafmindernd und reduzierte die Freiheitsstrafe um weitere 4 Monate auf eine Endstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer reduzierten Probezeit von 2 Jahren. Die 5-jährige Landesverweisung wurde mangels schwerer persönlicher Notlage bestätigt. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Verurteilten mit Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24.06.2021 (18 Monate FS bedingt, 3 Jahre Probezeit, 5 Jahre Landesverweisung). Das Obergericht Solothurn reduzierte die Freiheitsstrafe mit Urteil STBER.2022.7 vom 29.11.2022 auf 14 Monate bedingt (2 Jahre Probezeit) unter Anrechnung eines Geständnisrabatts (-4 Monate) sowie der Härte der Landesverweisung (-4 Monate) bei einer Einsatzstrafe von 22 Monaten; die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt. Vom Bundesgericht mit Urteil 6B_228/2023 vom 08.02.2024 bestätigt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen