Fall STBER.2017.79

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgericht von Olten-Gösgen
Urteilsdatum: 05.10.2017
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 16237
Deliktsdauer (Monate): 17

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 780g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte zwischen November 2010 und April 2012 im Raum Trimbach/Olten rund 7,875 kg Heroingemisch (entsprechend ca. 780 Gramm reinem Heroin) an zahlreiche Abnehmer, besass unrechtmässig vier Waffen (u.a. eine Pistole mit Munition) und beging im März 2013 eine grobe Verkehrsregelverletzung durch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte betrieb zwischen Ende November 2010 und dem 18. April 2012 im Raum Trimbach/Olten in Eigenregie einen organisierten Heroinhandel. Er bezog Heroin, streckte dieses mit Streckmitteln (Paracetamol/Koffein) in seiner Wohnung mithilfe einer vollständigen Verpackungsinfrastruktur (Digitalwaagen, elektrische Mahlmaschine, Minigrips) und veräusserte das Rauschgift an zahlreiche Abnehmer, darunter sowohl Endkonsumenten als auch Weiterverkäufer. Gesamthaft verkaufte er rund 7,875 kg Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad 10 %, entsprechend ca. 780 Gramm reinem Heroin und dem 65-Fachen der Grenzmenge des schweren Falles) mit einem Gesamtumsatz von rund CHF 236'250.00. Zudem besass er ohne Ausnahmebewilligung eine Pistole (9 mm) samt 50 Schuss Munition, einen Teleskopschlagstock, ein Schmetterlingsmesser und einen Schlagring. Am 22. März 2013 überschritt er ausserdem mit einem Personenwagen in Oensingen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen (tagend als Strafgericht) sprach den Beschuldigten am 5. Oktober 2017 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c aBetmG), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), unter Anrechnung von 239 Tagen erstandener Untersuchungshaft und vorzeitigen Vollzugs. Weiter wurden beschlagnahmtes Bargeld von CHF 1'000.00 eingezogen und eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 15'236.55 auferlegt. Eine Landesverweisung stand nicht zur Debatte, da die Taten vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen worden waren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf eine mildere Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten bei bedingtem Vollzug sowie eine Busse von CHF 500.00. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre sowie die Feststellung höherer Absatzmengen. Da sich beide Rechtsmittel ausschliesslich gegen die Strafzumessung richteten, erwuchsen die erstinstanzlichen Schuldsprüche, Einziehungen und die Ersatzforderung vollumfänglich in Rechtskraft. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn setzte die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG auf 42 Monate Freiheitsstrafe fest. Aufgrund der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für das mehrfache Waffendelikt (+3 Monate) und die grobe Verkehrsregelverletzung (+1 Monat) ergab sich eine Strafe von 46 Monaten. Das Nachtatverhalten mit Geständnis und wesentlicher Kooperation zur Tataufklärung wirkte sich mit einer Strafreduktion um 4 Monate aus (auf 42 Monate). Wegen einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO / Art. 6 Ziff. 1 EMRK) infolge eines unbegründeten Verfahrensstillstands von total rund 30 Monaten bei der Staatsanwaltschaft reduzierte das Obergericht die Strafe um weitere 6 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe. In Vollzugshinsicht gewährte das Gericht den teilbedingten Strafvollzug mit einem bedingten Strafaufschub für 29 Monate (Probezeit 2 Jahre), während die unbedingten 7 Monate durch die erstandene Haft von 239 Tagen bereits vollumfänglich abgegolten waren. Die Busse von CHF 500.00 wurde bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 05.10.2017 (45 Monate FS unbedingt, CHF 500 Busse, Ersatzforderung CHF 15'236.55). Das Obergericht Solothurn reduzierte die Freiheitsstrafe mit Urteil STBER.2017.79 vom 28.06.2018 auf 36 Monate teilbedingt (29 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit, 7 Monate unbedingt durch 239 Tage Haft abgegolten) unter Berücksichtigung von Geständnis/Kooperation (-4 Monate) sowie einer 30-monatigen Verletzung des Beschleunigungsgebots (-6 Monate) bei einer Einsatzstrafe von 42 Monaten (asperiert 46 Monate).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen