Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 120 Monate (10 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erwarb und importierte zwischen Februar 2018 und Januar 2019 in grossem Stil rund 24 kg Kokaingemisch (wovon rund 17,55 kg veräussert wurden; Gesamtmenge ca. 15 kg reines Kokain) sowie rund 16,12 kg MDMA/Ecstasy (ca. 26'000 Tabletten), veräusserte die Drogen über ein eigenes Verteiler- und Läufernetz an Zwischenhändler, betrieb mehrfache Geldwäscherei und beging mehrere Nebenstraftaten.
Der in der Schweiz aufgewachsene serbische Staatsangehörige betrieb zwischen dem 10. Februar 2018 und dem 28. Januar 2019 als Drahtzieher einen hochprofessionellen und gewerbsmässigen Drogenhandel im Grosshandelsbereich. Er kaufte und importierte zusammen mit einem Mittäter ca. 24 Kilogramm Kokaingemisch direkt von Lieferanten aus dem Ausland (u.a. über Kuriere via Barcelona und die Niederlande) und veräusserte davon rund 17,55 kg an Zwischenhändler in der Schweiz; 1,447 kg Kokaingemisch wurden bei seiner Verhaftung sichergestellt (Gesamtreinwirkstoffmenge ca. 15 kg reines Kokain bei 79 % Reinheitsgrad). Parallel handelte er mit rund 16,12 kg MDMA/Ecstasy (rund 26'000 Tabletten, wovon 25'000 Tabletten zu CHF 75'000.00 verkauft wurden; weitere 2,48 kg MDMA wurden sichergestellt). Für die Abwicklung nutzte er verschlüsselte Telefone, wechselnde Rufnummern, Kuriere und Läufer (u.a. Verwandte) sowie zwei speziell umgebaute Fahrzeuge mit professionellen Drogenverstecken. Die Erlöse wusch er durch mehrfache Geldüberweisungen und Bargeldtransfers. Zudem flüchtete er bei einer Polizeikontrolle im Dezember 2018, warf rund 10'000 Ecstasy-Tabletten aus dem Auto (versuchte Vereitelung von Fahrunfähigkeitsmassnahmen), besass unrechtmässig mehrere Waffen (u.a. Glock-Magazin, 9mm-Munition, Nunchaku, Schmetterlingsmesser), beschäftigte illegal ausländische Arbeitskräfte und verletzte die Buchführungspflicht. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten am 23. Februar 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG), der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 AIG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) sowie der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren (unter Anrechnung von 1'123 Tagen Haft/vorzeitigem Vollzug) sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Probezeit 5 Jahre). Zudem ordnete es eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren samt SIS-Ausschreibung an, zog beschlagnahmtes Bargeld von rund CHF 241'256.80 ein und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer staatlichen Ersatzforderung von CHF 100'000.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte in den Hauptdrogenpunkten sowie bei der Geldwäscherei weitgehende Freisprüche (Anerkennung nur der sichergestellten Drogenmengen) sowie die Aufhebung der Landesverweisung; die Staatsanwaltschaft beantragte eine Erhöhung der Strafe und die Bestätigung der Schuldsprüche. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte im Urteil STBER.2022.95 vom 12. Dezember 2023 im Wesentlichen die Schuldsprüche. Es setzte die Einsatzstrafe für den qualifizierten BetmG-Handel (Kokain und MDMA) auf 10 Jahre fest und erhöhte diese asperationsweise für die Nebendelikte auf 11 Jahre. Die Täterkomponenten (insb. Berücksichtigung der ponalen Härte der 10-jährigen Landesverweisung für den Secondos: -14 Monate; Vorstrafen: +2 Monate) führten zu einem Abzug von 12 Monaten. Wegen einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO / Art. 29 BV) reduzierte das Obergericht die Freiheitsstrafe um weitere 6 Monate auf 9 Jahre und 6 Monate; auf die Geldstrafe wurde verzichtet, die 10-jährige Landesverweisung und die vermögensrechtlichen Anordnungen wurden bestätigt. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde des Verurteilten mit Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil vollumfänglich auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Es rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO) bezüglich zweier Kokainlieferungen von je 1 kg, bei welchen der Beschuldigte nachweislich in Serbien weilte, sowie die Unverwertbarkeit von Einvernahmen zur Geldwäscherei mangels rechtzeitigen Tatvorhalts (Art. 158 StPO). Da die Reduktion der Drogenmenge direkten Einfluss auf die Strafzumessung und die Landesverweisung hat, muss das Obergericht die Sache nun neu verhandeln und beurteilen.
Erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 23.02.2022 (10 Jahre FS unbedingt, 100 TS GS bedingt, 10 Jahre Landesverweisung, CHF 100'000 Ersatzforderung). Das Obergericht Solothurn reduzierte die Freiheitsstrafe mit Urteil STBER.2022.95 vom 12.12.2023 auf 9 Jahre 6 Monate (unter Abzug von 14 Monaten für die Landesverweisung und 6 Monaten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots). Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Entscheid 6B_202/2024 vom 17.02.2025 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes (2 kg Kokain während Serbien-Aufenthalts nicht rechtsgenügend angeklagt) und Unverwertbarkeit von Einvernahmen (Geldwäscherei) vollumfänglich auf und wies die Sache an das Obergericht zurück.