Fall STBER.2019.81

Meta-Informationen
Gericht: Amtsgericht Thal-Gäu
Urteilsdatum: 29.01.2019
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Produktion
Deliktsertrag: 267750
Deliktsdauer (Monate): 32

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 63kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb zwischen August 2011 und April 2014 auf seinem Bauernhof zusammen mit einem Mittäter eine Indoor-Hanfanlage mit 900 Pflanzen, erwirtschaftete in sieben Ernten insgesamt rund 63 Kilogramm verkaufsfertige Hanfblüten (Marihuana) und erzielte damit einen Erlös von rund CHF 267'750.00.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein pensionierter Landwirt, betrieb von August 2011 bis zum 10. April 2014 (32 Monate) auf seinem Bauernhof in Herbetswil zusammen mit einem Mittäter eine professionelle Indoor-Hanfanlage mittlerer Grösse mit rund 900 Hanfpflanzen. Während der Deliktsdauer führten die beiden Täter acht Anbauzyklen durch und brachten sieben Ernten ein, aus denen nach Abzug von Ausschuss insgesamt rund 63 kg verkaufsfähige Hanfblüten (Marihuana) mit hohem THC-Gehalt gewonnen wurden (die achte Ernte wurde bei der polizeilichen Hausdurchsuchung beschlagnahmt und vernichtet). Das Marihuana wurde zu Grosshandelspreisen von durchschnittlich CHF 4'250.00 pro Kilogramm veräussert, womit ein Gesamterlös von rund CHF 267'750.00 erzielt wurde. Bei der Hausdurchsuchung stellten die Strafverfolgungsbehörden neben der Hanf-Indooranlage, Zentrifugen und Trocknungsanlagen auch einen Bargeldbetrag von CHF 317'700.00 sicher, der in vakuumierten Plastiksäcken in einem Plastikkübel im Kleiderschrank deponiert war. Das Amtsgericht Thal-Gäu sprach den Beschuldigten am 29. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen in der Zeit von August 2011 bis 10. April 2014 (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG), schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom sichergestellten Bargeldbetrag zog das Gericht CHF 292'000.00 als unrechtmässigen Erlös ein und verfügte die Auszahlung der restlichen CHF 25'700.00 an den Beschuldigten (unter Verrechnung mit Verfahrenskosten). Der Mittäter wurde zu derselben bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und verzichtete auf die Weiterführung des Rechtsmittels. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte die Verfahrenseinstellung, eventualiter einen Freispruch sowie die vollständige Herausgabe der CHF 317'700.00 mit der Begründung, es habe sich um legales Erspartes aus früheren Bau- und Chauffeurarbeiten gehandelt; die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung eine höhere Strafe sowie die Einziehung des gesamten Bargeldes. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bestätigte den gewerbsmässigen Schuldspruch vollumfänglich. Bei der Strafzumessung ging das Obergericht von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe aus. Da das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO / Art. 29 Abs. 1 BV) während des Vorverfahrens durch behördliche Inaktivität von insgesamt rund 14 Monaten verletzt worden war, reduzierte das Obergericht die Strafe um 2 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit. Bezüglich der Vermögenswerte zog das Obergericht CHF 122'750.00 ein, auferlegte eine Ersatzforderung von CHF 145'000.00 (verrechnet mit dem Bargeld) und gab CHF 49'950.00 frei. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde des Verurteilten mit Urteil 6B_181/2021 vom 29. November 2022 ausschliesslich bezüglich der Einziehung und der Ersatzforderung gut und hob die Dispositivziffern 4 und 5 auf (zur Neubeurteilung der Herkunft des Bargeldes). Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das BetmG und die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 29.01.2019 (18 Monate FS bedingt, 2 Jahre Probezeit, Einziehung von CHF 292'000 Bargeld). Das Obergericht Solothurn bestätigte die Strafe von 18 Monaten FS bedingt mit Urteil STBER.2019.81 vom 18.11.2020 (Einsatzstrafe 20 Monate, -2 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots). Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_181/2021 vom 29.11.2022 ausschliesslich die Einziehung und Ersatzforderung auf; Schuldspruch und Strafmass erwuchsen in Rechtskraft.

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