Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte handelte zwischen September 2016 und Februar 2017 in Olten mit mindestens 46,11 Gramm Kokaingemisch (rund 29,7 Gramm reinem Kokain), indem er Portionen im Konsumbereich verkaufte und Drogen bunkerte, besass und veräusserte zwischen Dezember 2015 und Februar 2017 rund 135,3 Gramm Marihuana sowie 308,7 Gramm Haschisch und bewahrte unberechtigt einen Teleskopschlagstock auf.
Der 1988 geborene tunesische Staatsangehörige handelte zwischen dem 27. September 2016 und dem 20. Februar 2017 in Olten mit Kokain im Kleinmengenbereich. Er verkaufte wiederholt Konsumeinheiten (eine Linie, 0,5 g, 0,8 g, 2 g) an Endabnehmer und bewahrte in seiner eigenen Wohnung sowie in der Wohnung einer Bekannten Kokaingemische auf, darunter eine am 20. Februar 2017 sichergestellte Menge von 38,11 g Kokaingemisch (29,7 g reiner Wirkstoff; Reinheitsgehalt rund 78 %). Insgesamt verantwortete er den Erwerb, Besitz und Verkauf von mindestens 46,11 g Kokaingemisch, womit die Grenzmenge für den schweren Fall (18 g reines Kokain) überschritten wurde. Zudem lagerte und veräusserte er im Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2017 mindestens 135,3 g Marihuana und 308,7 g Haschisch (nachdem u.a. im Mai 2016 eine Haschischplatte von 72,1 g mit seiner DNA sichergestellt worden war) und besass im September 2016 an seinem Wohnort ohne Bewilligung einen Teleskopschlagstock. Die ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten am 27. November 2020 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig (das Verfahren wegen mehrfacher Übertretungen nach Art. 19a BetmG wurde eingestellt). Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, jeweils bei einer Probezeit von 4 Jahren (unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft). Zudem ordnete sie eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren samt SIS-Ausschreibung an und zog beschlagnahmtes Bargeld in Höhe von CHF 500.00 als unrechtmässigen Vermögensvorteil ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung, die er ausdrücklich auf die Anfechtung der 5-jährigen Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung beschränkte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung, sodass die Schuldsprüche, die Strafmasse (13 Monate Freiheitsstrafe und 70 Tagessätze Geldstrafe) sowie die Einziehungen in Rechtskraft erwuchsen. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn prüfte die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Trotz eines rund achtjährigen Aufenthalts, beruflicher Integration und einer Ehe mit einer Schweizerin verneinte das Obergericht einen schweren persönlichen Härtefall, da der Beschuldigte erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist war, in Tunesien aufwuchs und mehrfach einschlägig vorbestraft war. Das Obergericht bestätigte mit Urteil STBER.2021.71 vom 23. Februar 2023 die 5-jährige Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_729/2023 vom 20. November 2023 vollumfänglich ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der 5-jährigen Landesverweisung.
Erstinstanzliches Urteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 27.11.2020 (13 Monate FS bedingt, 70 TS Geldstrafe bedingt, 4 Jahre Probezeit, 5 Jahre Landesverweisung). Das Rechtsmittel beschränkte sich ausschliesslich auf die Landesverweisung, weshalb die Schuldsprüche und Strafmasse unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Das Obergericht Solothurn bestätigte die 5-jährige Landesverweisung mit Urteil STBER.2021.71 vom 23.02.2023. Vom Bundesgericht mit Urteil 7B_729/2023 vom 20.11.2023 vollumfänglich bestätigt.