Fall 460 23 182

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 10.11.2022
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Produktion
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 94.7kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beteiligte sich als tatsächlicher Auftraggeber und bauleitender Entscheidungsträger an der Erweiterung einer hochprofessionellen Hanf-Indooranlage in Frenkendorf mit 4'733 Hanfpflanzen in Blüte (THC-Gehalt 9–16 %) und traf Anstalten zur Veräusserung des künftigen Ertrags.

Zusammenfassung

Am 24. Juli 2020 hob die Polizei in einer gemieteten Lagerhalle einer ehemaligen Zementfabrik in Frenkendorf (BL) eine auf zwei Ebenen angelegte, hochprofessionelle Hanf-Indooranlage aus. Dabei wurden insgesamt 4'733 THC-haltige Hanfpflanzen in Blüte (Endstadium) mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 9 % bis 16 % THC sichergestellt, welche von zwei separat verurteilten Mittätern als Gärtner gepflegt wurden. Ein weiterer Mittäter fungierte als Strohmann für den Mietvertrag. Am Tag der Aushebung war ein Ausbau der Anlage im Gang; zwei Handwerker einer Dachdecker- und Montagefirma waren mit der Errichtung einer zweiten grossen Einhausung (ca. 20 x 8 Meter) beschäftigt. Der Beschuldigte trat vor Ort persönlich als tatsächlicher Auftraggeber und Bauherr auf, erteilte verbindliche bauliche Anweisungen zur Montage von Türen im Hinblick auf eine optimale Pflanzenzucht und überwachte die Bauarbeiten. Er nutzte hierfür seine persönliche Nähe zur Montagefirma und schloss sich dem Tatplan der Mittäter zur Ernte und unbefugten Veräusserung der Betäubungsmittel an. Zu einer Ernte kam es vor dem polizeilichen Zugriff nicht mehr. Mit Urteil vom 10. November 2022 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des unbefugten Anbaus (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) sowie des Anstaltentreffens zur unbefugten Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die sichergestellten Gegenstände wurden eingezogen bzw. vernichtet und dem Beschuldigten wurden 45 % der Verfahrenskosten des Vorverfahrens auferlegt (CHF 31'828.15). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagevorwürfen, eventualiter eine deutliche Reduktion des Strafmasses, da ihm allenfalls ein blosses Anstaltentreffen anzulasten sei und 18 Monate in einem Missverhältnis zu den Strafen der Mittäter stünden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies die Berufung mit Urteil vom 14. Mai 2024 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil unverändert. In der Strafzumessung rügte das Kantonsgericht, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig eine unzulässige Gesamtstrafe gebildet habe, anstatt nach dem Asperationsprinzip vorzugehen. Das Kantonsgericht holte dies nach: Für den unbefugten Anbau (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) setzte es angesichts der hohen Professionalität der Anlage, der 4'733 Pflanzen und der übergeordneten Hierarchiestufe des Beschuldigten im Vergleich zu den Mittätern eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe fest. Aufgrund des engen Konnexes zum Anstaltentreffen zur Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g BetmG, Einzelstrafe 180 Strafeinheiten) asperierte es die Einsatzstrafe um 4 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Täterkomponenten (geordnete Familienverhältnisse, eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung, fehlende Reue/Einsicht) wurden neutral gewertet. Strafminderungsgründe wie ein Geständnisrabatt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder übermässiger Zeitablauf lagen nicht vor. Der Vollzug wurde mangels Schlechtprognose bedingt aufgeschoben; wegen der deliktischen Energie und der undurchsichtigen Rolle wurde die Probezeit über das Minimum hinaus auf 4 Jahre festgesetzt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Bemerkungen

Hinweis zur Mengenerfassung: Das Urteil beziffert den Anbau auf 4'733 THC-haltige Hanfpflanzen in Blüte (Endstadium, THC-Gehalt 9–16 %), ohne ein Gesamterntegewicht in Gramm auszuweisen, da die Anlage vor der Ernte ausgehoben wurde. In der Datenbank wurde die Menge basierend auf einer konservativen forensischen Ertragsschätzung von 20 g getrockneten Blüten pro blühende Indoor-Pflanze mit 94'660 g (ca. 95 kg) Marihuana erfasst. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschuldigten mit Urteil vom 14. Mai 2024 (460 23 182) vollumfänglich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren.

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