Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 06.07.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 24

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 99g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte veräusserte zwischen Januar 2015 und Januar 2017 in zahlreichen kleinen Geschäften rund 100 Gramm reines Kokain an diverse Abnehmer und traf für eine weitere Teilmenge Anstalten zum Verkauf; er konsumierte über denselben Zeitraum selbst regelmässig Kokain sowie gelegentlich Marihuana und Amphetamin.

Zusammenfassung

Vorwurf & vorinstanzliches Urteil: Der Beschuldigte handelte zwischen Januar 2015 und Januar 2017 in zahlreichen kleinen Geschäften mit insgesamt rund 200 Gramm Kokaingemisch (ca. 100 Gramm reinem Kokain, Basenwert) an diverse Abnehmer, wobei für eine Teilmenge (8.42 Gramm) nur Anstalten zum Verkauf getroffen wurden; daneben konsumierte er über den gesamten Zeitraum selbst regelmässig Kokain sowie gelegentlich Marihuana und Amphetamin. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht, Urteil vom 6. Juli 2018, PEN 18 74) sprach ihn der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Konsumwiderhandlung schuldig und verurteilte ihn zu 22 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, einer Übertretungsbusse von CHF 300.– sowie zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Verfahrensstruktur & Instanzenweg: Der Beschuldigte legte Berufung ein, beschränkt auf Strafzumessung, Landesverweisung und die Verwendung eines gesperrten Bankkontos seiner Ehefrau zur Kostendeckung (Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft erwachsen). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; die Kammer war daher an das Verschlechterungsverbot gebunden. Berufungsausgang (Obergericht Bern, Urteil vom 25. Juli 2019): Bei eigener Strafzumessung gelangte das Obergericht zu einer tieferen Einsatzstrafe (22 Monate objektiv, reduziert um je einen bzw. vier Monate für den nur teilweise vollendeten Verkauf und die konsumbedingt herabgesetzte Vermeidbarkeit auf 18 Monate; Täterkomponente per saldo +2 Monate wegen Vorstrafen [+4], Geständnis [-4] und Delinquenz während des hängigen Verfahrens [+2]) und bestätigte den unbedingten Vollzug (negative Legalprognose trotz nicht einschlägiger Vorstrafen). Die neue, eigene Strafzumessung des Obergerichts ergab 20 Monate unbedingt – gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt jedoch der vorinstanzliche Wert von 22 Monaten unbedingt im DB-Feld massgebend. Die Landesverweisung wurde von 6 auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren reduziert (schwerer persönlicher Härtefall bejaht, aber öffentliches Interesse an der Ausweisung wegen negativer Legalprognose überwiegend); die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde bestätigt.

Bemerkungen

Nachführung 23.09.2026, PDF-Verifikation (Obergerichtsurteil Bern vom 25.07.2019, Vorinstanz Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 06.07.2018, PEN 18 74): anstaltentreffen war fälschlich auf False gesetzt, obwohl der rechtskräftige Schuldspruch für eine Teilmenge von 8.42g ausdrücklich auch Anstaltentreffen zum Verkauf umfasst (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) - auf True korrigiert. vorbestraft_einschlaegig war faelschlich auf True gesetzt; das Obergericht haelt jedoch ausdruecklich fest, dass der Beschuldigte bis anhin noch nie wegen Betaeubungsmittelhandels, sondern lediglich wegen Konsums verurteilt worden war, und qualifiziert die zahlreichen Vorstrafen explizit als 'nicht einschlaegig' - auf False korrigiert. deliktsdauer_in_monaten war leer; auf 24 Monate gesetzt (Kernschuldspruch-Zeitraum 01.01.2015-06.01.2017). freiheitsstrafe_in_monaten=22 und vollzug=unbedingt sind der korrekte vorinstanzliche Wert; das Obergericht kam bei eigener Strafzumessung zu 20 Monaten (ebenfalls unbedingt), was gemaess Vorinstanz-Prinzip nicht ins DB-Feld eingeht. Keine Besonderheit 'Geständnisrabatt' gesetzt: Der vom Obergericht selbst gewaehrte Geständnisrabatt von 4 Monaten ist Teil von dessen eigener (nicht massgebender) Strafzumessung; die vorinstanzliche Begruendung ist im vorliegenden Urteil nicht reproduziert, weshalb ein etwaiger vorinstanzlicher Geständnisrabatt nicht verifiziert werden kann.

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