Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 82 Monate (6 Jahre 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beteiligte sich als leitende Schlüsselfigur einer nigerianischen Gruppierung in der Nordwestschweiz am bandenmässigen Grosshandel mit über 5 Kilogramm reinem Kokain, indem er Kuriere über die Grenze schleuste, Drogen übernahm und an Zwischenhändler verteilte.
Der Beschuldigte schloss sich spätestens ab Februar 2017 einer professionell und hierarchisch organisierten, von den Niederlanden aus gesteuerten nigerianischen Drogenhändlergruppierung an, die im Grossraum Basel überregional im grossen Stil mit Kokain handelte. Das Rauschgift wurde durch Bodypacker bzw. Kuriere in Portionen von meist 1,5 kg (150 Fingerlinge à 10 g) in die Schweiz eingeführt. Der Beschuldigte stieg nach Verhaftung von Mittätern rasch in eine zentrale Vertrauensstellung auf: Er war für den Grenzübertritt der Kuriere von Frankreich in die Schweiz, die Entgegennahme der Drogen, die Beschaffung von Bunkern und die Verteilung an Zwischenhändler in der Schweiz zuständig. Hierzu spannte er einen ihm untergeordneten Mittäter ein, dessen Wohnung und Fahrzeug genutzt wurden. Die Vorinstanz ging von einem Umgang mit insgesamt rund 13,5 kg Kokaingemisch (entsprechend 5'802 g reinem Kokain) aus. Bei der Festnahme am 1. Oktober 2017 wurden in der Bunkerwohnung 466 Kokainfingerlinge (rund 4,56 kg Gemisch) sichergestellt. Zudem hielt sich der Beschuldigte mehrfach rechtswidrig in der Schweiz auf und konsumierte Betäubungsmittel. Mit Urteil vom 25. März 2019 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschuldigten der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b aAuG) sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten (82 Monate) sowie einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Weiter ordnete das Strafgericht eine Landesverweisung von 12 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und widerrief zwei bedingte Geldstrafen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aus dem Jahr 2016 (je 30 Tagessätze zu je CHF 30.00). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre (teilbedingt), die Aufhebung der Beschlagnahmen sowie eine Reduktion der Verfahrenskosten. Er bestritt die Bandenmässigkeit und rügte eine übersetzte Mengenberechnung. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Betäubungsmittelkonsums sowie die Landesverweisung focht er nicht an, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bestätigte den qualifizierten Schuldspruch (mengen- und bandenmässig) sowie die 12-jährige Landesverweisung samt SIS-Eintrag. Bei der Strafzumessung korrigierte das Kantonsgericht jedoch die zugrunde gelegte Kokainmenge: Es stützte sich auf sieben nachgewiesene Lieferungen à 1,5 kg und berechnete unter Berücksichtigung des forensisch ermittelten Reinheitsgrads (55 % bzw. 33,3 %) eine deliktische Gesamtmenge von 4'765 g reinem Kokain (rund 10,8 kg Gemisch) – mithin rund 1'037 g Reinsubstanz weniger als die Vorinstanz. Für das BetmG-Hauptdelikt setzte das Kantonsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe fest. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe (Kokainverkauf 2016) und der Ausländerrechts-Vorstrafe erhöhte es die Strafe um 2 Monate auf 5 Jahre und 2 Monate. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz asperierte es die Strafe um weitere 2 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten (64 Monate). Die Busse von CHF 300.00 wurde bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig (Beschwerde an das Bundesgericht mit Urteil 6B_1468/2020 vom 1. Februar 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde).
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 25. März 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten (82 Monate) basierend auf einer Menge von 5'802 g reinem Kokain (13.5 kg Gemisch). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 18. Juni 2020 (460 19 189) den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie die 12-jährige Landesverweisung vollumfänglich. Bei der Strafzumessung korrigierte es die Kokainmenge auf 4'765 g rein (rund 10.8 kg Gemisch) und reduzierte die unbedingte Freiheitsstrafe entsprechend von 82 Monaten auf 64 Monate (5 Jahre und 4 Monate). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 1. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (6B_1468/2020).