Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 90 Monate (7 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte leitete als massgebliche Führungsfigur im obersten Kaderbereich einer kriminellen Bande über rund drei Jahre hinweg den grossangelegten Import von über 2,2 Tonnen Marihuana aus den Niederlanden in die Schweiz und organisierte deren gewinnbringende Weiterveräusserung an Zwischenabnehmer.
Zwischen April 2012 und Juni 2015 betrieb der Beschuldigte als massgeblicher Entscheidungsträger an der Spitze einer kriminellen Organisation einen unternehmensförmig organisierten, internationalen Betäubungsmittelhandel. Über Mittelsmänner vornehmlich in den Niederlanden organisierte er die Einfuhr von insgesamt mindestens 2'268,77 kg Marihuana sowie 172,3 g Haschisch in die Schweiz. Das Rauschgift wurde in mehreren angemieteten Garagenboxen und Bastelräumen im Kanton Basel-Landschaft zwischengelagert und über nachgeordnete Bandenmitglieder an zahlreiche Zwischenabnehmer in den Regionen Basel und Bern veräussert. Der Beschuldigte koordinierte Einkaufspreise, Mengen und Logistik autonom, führte eine detaillierte Drogenbuchhaltung und delegierte Entdeckungsrisiken weitgehend an Handlanger. Zudem betrieb er Geldwäscherei mit den erzielten Einnahmen und besass diverse illegale Waffen, darunter eine vollautomatische Maschinenpistole. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 4. September 2018 lediglich bezüglich einer Restmenge von rund 19 kg Marihuana (Anklageziffer 2) der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Von den Hauptanklagepunkten (Ziffern 3 bis 8, umfassend u.a. 1'105,9 kg Marihuana in Ziffer 4) sprach es ihn hingegen mangels ausreichenden Nachweises seiner Führungsrolle frei und verurteilte ihn zu 38 Monaten Freiheitsstrafe, 15 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 sowie einer Ersatzforderung von CHF 60'000.00. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft verlangte Schuldsprüche in sämtlichen Anklagepunkten, eine erhebliche Straferhöhung sowie eine deutlich höhere Ersatzforderung. Der Beschuldigte beantragte einen weitgehenden Freispruch bzw. eine Bestrafung nur gestützt auf sein Teilgeständnis. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 25. Januar 2021 weitestgehend gut (nur Ziffer 6 freigesprochen). Es sprach den Beschuldigten der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (gewerbs- und bandenmässig), der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das WG schuldig. Für das schwerste Delikt (Einfuhr von 1'105,9 kg Marihuana gemäss Ziffer 4) setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 60 Monaten (5 Jahren) Freiheitsstrafe fest. Aufgrund der Asperation für die weiteren BetmG-Tatkomplexe (Ziffern 5, 7, 2 und 3 mit weiteren rund 1'160 kg Marihuana) erhöhte es die Strafe um 30 Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 90 Monaten (7 ½ Jahren). Für Geldwäscherei und Waffendelikte verhängte es kumulativ eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Die Täterkomponenten wurden neutral gewertet; eine Verletzung des Beschleunigungsgebots lag nicht vor. Zudem verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten zu einer Ersatzforderung von CHF 500'000.00. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 9. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat (6B_1395/2021).
Erfassungsausnahme: Dieser Datensatz wurde auf explizite Benutzeranweisung ausnahmsweise aus Sicht der Rechtsmittelinstanz (Kantonsgericht Basel-Landschaft) erfasst. Die Vorinstanz (Strafgericht Basel-Landschaft, Urteil vom 4. September 2018) hatte den Beschuldigten von den Hauptanklagepunkten (über 2 Tonnen Marihuana) freigesprochen und lediglich für eine Restmenge von ca. 19 kg zu 38 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Erst das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach ihn am 25. Januar 2021 (460 19 92) für die Gesamtmenge von 2'268,77 kg Marihuana schuldig und verurteilte ihn zu 7 ½ Jahren (90 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt sowie 150 Tagessätzen Geldstrafe kumulativ (Ersatzforderung CHF 500'000). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil (6B_1395/2021).