Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 21.12.2022
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 15

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 75g, rein
  • Marihuana, 911g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb und veräusserte über einen Zeitraum von rund 15 Monaten als Strassendealer an mindestens 30 Abnehmer insgesamt über 53 Gramm reines Kokain sowie 426 Gramm Marihuana und bewahrte an seinem Wohnort weitere 22 Gramm reines Kokain und 485 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf auf.

Zusammenfassung

Zwischen Mai 2020 und Juli 2021 betrieb der Beschuldigte im Grossraum Basel einen regen Drogenhandel mit Kokain und Marihuana. Über Chat-Nachrichten wickelte er regelmässig Verkäufe an einen Stamm von mindestens 30 Abnehmern ab. Insgesamt veräusserte er auf diese Weise 53,14 g reines Kokain sowie 426 g Marihuana. Anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort am 27. Juli 2021 stellte die Polizei weiteres Rauschgift sicher, das zur gewinnbringenden Weiterveräusserung bestimmt war: 22,35 g reines Kokain (teilweise bereits in Minigrips portioniert), 484,9 g Marihuana sowie dealertypisches Zubehör und CHF 1'150.00 Bargeld. Zudem konsumierte der Beschuldigte regelmässig Betäubungsmittel. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 11 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft) und 11 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.00. Von einer Landesverweisung sah das Strafgericht in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ab. Das beschlagnahmte Bargeld wurde eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte die Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch, eventualiter eine Reduktion auf eine voll bedingte Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten. Er rügte unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition), bestritt Teile der Drogenmengen und machte eine günstige Bewährungsprognose geltend. Die Staatsanwaltschaft focht den Härtefall-Verzicht auf die Landesverweisung nicht an, womit dieser in Rechtskraft erwachsen war. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung mit Urteil vom 4. Januar 2024 vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil unverändert. In der Strafzumessung bestätigte das Kantonsgericht die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den Verkauf der qualifizierten Kokainmenge (53,14 g rein; leichtes Tatverschulden im Bereich Kleindealer). Für den qualifizierten Besitz zur Weiterveräusserung (22,35 g rein) erhöhte es um 3 Monate, für den Marihuana-Verkauf (426 g) um 2 ½ Monate und für den Marihuana-Besitz (484,9 g) um ½ Monat auf eine tatbezogene Einsatzstrafe von 21 Monaten. Aufgrund der Täterkomponenten (einschlägige Vorstrafen, erneute Delinquenz im laufenden Verfahren, geringe Einsicht) wurde die Strafe um 1 Monat auf total 22 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Bei dieser Strafhöhe erachtete das Gericht den teilbedingten Vollzug mit 11 Monaten unbedingtem Strafvollzug und 11 Monaten bedingt (Probezeit 4 Jahre) als schuldangemessen.

Bemerkungen

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschuldigten mit Urteil vom 4. Januar 2024 (460 23 87) vollumfänglich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2022 in allen Punkten.

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