Fall SB.2023.88

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 26.04.2023
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Gehilfenschaft
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 21

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 215g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte nahm im Auftrag eines Drogenhändlers über rund 1 ¾ Jahre hinweg vier Paketsendungen mit Kokain entgegen, leitete diese weiter (wobei rund 215 Gramm reines Kokain sichergestellt wurden) und überwies für diesen Drogengelder von rund CHF 10'600.00.

Zusammenfassung

Über einen Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren liess sich die drogenabhängige und psychisch instabile Beschuldigte von einem Dritten dazu einspannen, im Grossraum Basel als untergeordnete Gehilfin am Drogenhandel mitzuwirken. In insgesamt vier Fällen nahm sie per Post bzw. Spedition gelieferte Paketsendungen entgegen und leitete diese an ihren Auftraggeber weiter. Am 13. Oktober 2021 konnte eine dieser Sendungen abgefangen und sichergestellt werden; sie enthielt rund 215 Gramm reines Kokain. Für ihre Dienste erhielt die Beschuldigte jeweils kleinere Mengen Kokain für ihren Eigenkonsum. Zudem überwies sie im Auftrag desselben Hintermanns aus dem Drogenhandel stammende Bargeldbeträge im Gesamtumfang von CHF 10'656.00 über Geldtransferdienste ins Ausland. Mit Urteil vom 26. April 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt die Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens nach BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), der mehrfachen, teilweise versuchten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig. Vom Vorwurf des bandenmässigen Kokainhandels in einem separaten Tatkomplex (Ziff. I. 3) sowie vom Vorwurf des Anstaltentreffens zur Einfuhr sprach es sie frei. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.00 (unter Anrechnung von 58 Tagen Untersuchungshaft). In Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) sah das Strafgericht von einer Landesverweisung ab. Eine Mitbeschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob ausschliesslich die Staatsanwaltschaft Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt und verlangte einen zusätzlichen Schuldspruch im freigesprochenen Punkt (Ziff. I. 3, bandenmässiger Drogenverkauf) sowie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate (wovon 6 Monate unbedingt). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen qualifizierter Betm-Delikte und Geldwäscherei sowie der Verzicht auf die Landesverweisung wurden nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. November 2024 vollumfänglich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch sowie das Strafmass von 15 Monaten bedingt. In der Strafzumessung bestätigte das Gericht die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 16 Monaten für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Einordnung der Beschuldigten in die unterste Hierarchiestufe (reine weisungsgebundene Hilfsdienste). Wegen des fehlenden Profitstrebens, des Handelns unter Suchtdruck zur Deckung des Eigenbedarfs und der Ausnutzung ihrer psychischen Labilität reduzierte es die Strafe unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens um 3 Monate auf 13 Monate. Wegen der Geldwäscherei erhöhte es die Strafe im Rahmen der Asperation um 2 Monate auf 15 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Die Täterkomponenten (Ersttäterin, unbescholten, Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen) wurden neutral gewertet. Der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Busse von CHF 500.00 wurden bestätigt.

Bemerkungen

Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 22. November 2024 (SB.2023.88) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2023 (15 Monate Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren).

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