Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 35 Monate (2 Jahre 11 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Die drogenabhängige Beschuldigte kaufte zusammen mit ihrem Lebenspartner über 14 Monate hinweg rund 1 Kilogramm Kokain (Reinheitsgehalt 65 %), verkaufte davon rund 808 Gramm an Konsumenten und finanzierte mit dem Erlös von CHF 107'500.00 ihren Lebensunterhalt und eigenen Drogenkonsum.
Zwischen Dezember 2018 und Februar 2020 kauften die Beschuldigte und ihr damaliger Lebenspartner über einen Zeitraum von rund 14 Monaten gemeinsam insgesamt ca. 1'075 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von rund 65 % (entsprechend ca. 699 Gramm reinem Kokain) für total CHF 107'500.00 ein. Davon veräusserten sie ca. 808,4 Gramm in Portionen an Endabnehmer, gaben ca. 51,6 Gramm gratis an Bekannte ab und konsumierten die verbleibenden rund 215 Gramm selbst. Durch den Verkauf erzielten sie einen Gesamtumsatz von CHF 107'517.20 und einen rechnerischen Gewinn von CHF 26'677.20, welchen sie zur Finanzierung ihres eigenen Betäubungsmittelkonsums und Lebensunterhalts verwendeten. Die Beschuldigte war aufgrund ihrer italienischen Sprachkenntnisse für die Kommunikation mit den Lieferanten und den Einkauf zuständig und wirkte auch beim Verkauf mit. Zudem konsumierte sie selbst regelmässig Kokain. Mit Urteil vom 27. Mai 2021 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos die Beschuldigte des mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 9 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt und 26 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 18 Tagen Haft), sowie zu einer Busse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Eine Landesverweisung stand mangels ausländischer Staatsangehörigkeit nicht zur Debatte. Von einer staatlichen Ersatzforderung wurde abgesehen. Gegen die Strafzumessung und den unbedingten Teil des Vollzugs erhob die Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte eine voll bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie eine mildere Busse. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 15 Monate unbedingt). Da sich beide Rechtsmittel ausschliesslich gegen das Strafmass richteten, erwuchs der erstinstanzliche Schuldspruch unangefochten in Rechtskraft. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hiess die Berufung der Beschuldigten gut und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 12. Mai 2022 ab. Bei der Strafzumessung bejahte das Kantonsgericht das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (Beschaffungskriminalität), da die Beschuldigte schwer drogenabhängig war und der Drogenhandel primär der Finanzierung der eigenen Sucht diente. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigte das Gericht das umfassende Geständnis, die wesentliche Kooperation im Verfahren, den freiwilligen Drogenentzug sowie die erfolgreiche therapeutische und berufliche Wiedereingliederung erheblich strafmindernd (Geständnis- und Nachtatrabatt). Angesichts dieser positiven Täterkomponenten reduzierte das Kantonsgericht die Freiheitsstrafe auf 24 Monate und gewährte in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB den voll bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse von CHF 400.00 wurde bestätigt.
Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hiess die Berufung der Beschuldigten am 12. Mai 2022 (SK1 21 49) gut und senkte die vorinstanzlich ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 35 Monaten auf 24 Monate mit voll bedingtem Strafaufschub (Probezeit 3 Jahre). Der Schuldspruch war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.