Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte kaufte über einen Zeitraum von 22 Monaten insgesamt 2,2 kg Kokaingemisch und veräusserte davon 1,1 kg (Reinheit 66,5 %, entsprechend 733,7 g reinem Kokain) an elf Konsumenten zum Einstandspreis, um seine eigene Sucht zu finanzieren und Mengenrabatte zu erzielen.
Im Zeitraum von Anfang September 2014 bis Ende Juni 2016 (rund 22 Monate) erwarb der drogenabhängige Beschuldigte bei unbekannten Personen in Zürich und St. Gallen unter mehreren Malen insgesamt 2,2 kg Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 66,5 % (entsprechend 1'463 g reinem Kokain). Davon veräusserte er in Portionen von jeweils 5 bis 30 Gramm insgesamt 1,1 kg Kokaingemisch (entsprechend 733,69 g reinem Kokain) an elf verschiedene Abnehmer. Das gehandelte reine Kokain überschritt den Grenzwert für den schweren Fall um mehr als das 40-Fache. Mit den Weiterverkäufen erzielte der Beschuldigte keinen eigentlichen Gewinn, sondern gab das Kokain zum Einstandspreis ab, um mit dem Geld seiner Abnehmer grössere Mengen zu einem vorteilhafteren Preis für die Befriedigung seiner eigenen Drogensucht beschaffen zu können. Zudem beging er mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Besitz div. verbotener Waffen, u.a. Schusswaffen, Butterflymesser, Teleskopschlagstock) sowie mehrfache Übertretungen durch eigenen Betäubungsmittelkonsum. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 sprach das Regionalgericht Plessur den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b, c und d BetmG), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren vollziehbar erklärt wurden), einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von 40 Monaten aus und gewährte 15 % Geständnisrabatt sowie eine Reduktion um 1/10 wegen Drogensucht. Gegen die Strafzumessung und den unbedingten Teil des Freiheitsstrafenvollzugs erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte eine voll bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit 3 Jahre) bei Bestätigung von Geldstrafe und Busse. Der Schuldspruch erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil vom 17. August 2021 hiess die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung teilweise gut. Das Kantonsgericht ging von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 38 Monaten aus und reduzierte diese aufgrund der eigenen Suchtmittelabhängigkeit (fehlendes Gewinnstreben, geringere kriminelle Energie) um 4 Monate auf eine Tatstrafe von 34 Monaten. Als Täterkomponente honorierte das Gericht das über die Abnehmeraussagen hinausgehende, umfassende Geständnis und die wesentliche Aufklärungshilfe mit einem Strafnachlass von einem Viertel (-9 Monate auf 25 Monate). Wegen einer über 2,5-jährigen, ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung im Berufungsverfahren stellte das Kantonsgericht zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe um einen weiteren Monat auf 24 Monate. In Würdigung der Legalprognose (Aufbau einer stabilen Existenz und Ehe im Ausland, jahrelanges Wohlverhalten seit 2016) gewährte das Kantonsgericht den voll bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen bedingt und die Busse von CHF 800.00 wurden bestätigt.
Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hiess die Berufung des Beschuldigten am 17. August 2021 (SK1 19 18) teilweise gut und senkte die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt, 15 M unbed.) auf 24 Monate mit voll bedingtem Strafaufschub (Probezeit 3 Jahre), begründet durch ein umfassendes Aufklärungsgeständnis (-25% bzw. 9 Monate) sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (-1 Monat).