Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Landquart
Urteilsdatum: 03.11.2021
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 100000
Deliktsdauer (Monate): 72

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 8.4kg, rein
  • Marihuana, 75kg, gemisch
  • Haschisch, 6kg, gemisch
  • Amphetamin, 7kg, gemisch
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 5kg, gemisch
  • MDMA Pulver, 300g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 90 Monate (7 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb über 6 Jahre einen gewerbsmässigen Grosshandel mit Drogen im Grossraum Graubünden (u.a. 10 kg Kokain [Reinheit mind. 83,6 %], 75 kg Marihuana, 7 kg Amphetamin, 6 kg Haschisch, 5'000 Ecstasy-Pillen; Umsatz CHF 1'037'855.00) und beging Geldwäscherei sowie Waffen- und SVG-Vergehen.

Zusammenfassung

Zwischen März 2014 und März 2020 betrieb der im Zeitpunkt der Festnahme 24-jährige Schweizer Beschuldigte über einen Zeitraum von sechs Jahren einen gewerbsmässigen Grosshandel mit verschiedensten Betäubungsmitteln im Kanton Graubünden. Er fungierte als wichtiger regionaler Verteiler (Hierarchiestufe 3-4) mit einem eigenen Dealerhandy und leitete zumindest einen Unterhändler an. Über die Deliktsdauer erwarb und vertrieb er insgesamt rund 10 Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 83,6 % (entsprechend mindestens 8'360 Gramm reinem Kokain), 75 Kilogramm Marihuana, 7 Kilogramm Amphetamine, 6 Kilogramm Haschisch, 5'000 Pillen Ecstasy, 300 Gramm MDMA-Pulver und 5 Gramm Ketamin. Beim Zugriff am 2. März 2020 stellte die Polizei noch erhebliche Restmengen sicher (u.a. 673 g Kokain, 2,76 kg Amphetamine, 5,1 kg Haschisch, 1,8 kg Marihuana, 2'514 Ecstasy-Pillen) sowie CHF 30'690.00 Bargeld in Tresor und Portemonnaie. Aus dem Drogenhandel erwirtschaftete er einen Gesamtumsatz von CHF 1'037'855.00 und einen Reingewinn von rund CHF 100'000.00 zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Daneben beging er Geldwäscherei (Aufbewahrung des Bargelds aus Drogenhandel), mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Besitz verbotener Messer und Luftgewehr) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (THC/Kokain) und mehrere Übertretungen. Mit Urteil vom 3. November 2021 sprach das Regionalgericht Landquart den Beschuldigten der Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) sowie diverser Übertretungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten (unter Anrechnung von 88 Tagen Untersuchungshaft), einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit 3 Jahre), einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00, einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer staatlichen Ersatzforderung von CHF 30'000.00 (reduziert von der rechnerischen Ersatzforderung von CHF 100'000.00 mit Rücksicht auf die Wiedereingliederung). Gegen die Strafzumessung und die Ersatzforderung erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte eine maximale Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie den Verzicht auf die Ersatzforderung. Die Schuldsprüche blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Mit Urteil vom 30. März 2023 (SK1 21 99) hiess die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung bezüglich der Freiheitsstrafe teilweise gut. Das Kantonsgericht setzte die hypothetische Einsatzstrafe für das Betäubungsmittelverbrechen auf 8 Jahre fest und erhöhte diese durch Asperation für die Nebendelikte (Geldwäscherei, Waffengesetz, SVG) um 6 Monate auf 8 Jahre und 6 Monate. Aufgrund der Täterkomponente reduzierte das Gericht die Strafe um insgesamt 2 Jahre: Zwar wirkten die einschlägigen Vorstrafen (BetmG, WG, SVG) und die Delinquenz während laufender Probezeit leicht straferhöhend, jedoch wirkten das weit über die sichergestellten Drogenmengen hinausgehende Geständnis (ca. 20 % Nachlass) sowie die nachweisliche Drogenabstinenz, Reue, Berufslehre und gelungene Resozialisierungsbemühungen erheblich strafmindernd. Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten unbedingt. Die von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe und Verbindungsbusse hob das Kantonsgericht von Amtes wegen auf (unzulässige Sanktionenkombination für die Nebendelikte). Die staatliche Ersatzforderung von CHF 30'000.00 sowie die Busse von CHF 300.00 wurden bestätigt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 22. April 2024 ab (BGer 6B_989/2023).

Bemerkungen

Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden reduzierte mit Urteil vom 30. März 2023 (SK1 21 99) die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten auf 6 Jahre 6 Monate (unter Berücksichtigung von Geständnisrabatt und Nachtatverhalten) und hob die vorinstanzliche Geldstrafe von Amtes wegen auf. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 22. April 2024 ab (6B_989/2023).

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