Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte 50 Gramm Kokaingemisch (Reinheit 84,6 %, entsprechend 42,3 Gramm reinem Kokain) für CHF 3'750.00 und übergab zuvor 1 Gramm gratis an eine Bekannte.
In der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2022 übergab der im Tatzeitpunkt knapp 60-jährige italienische Staatsangehörige in einem Nachtclub unentgeltlich zwei Kügelchen mit je 0,5 Gramm Kokaingemisch (total ca. 1 Gramm) an eine Bekannte. Am Nachmittag des 2. Juni 2022 verkaufte er einem Abnehmer 50 Gramm Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgehalt von netto 42,3 Gramm reinem Kokain zum Preis von CHF 3'750.00. Er handelte vorsätzlich und aus rein pekuniären Gründen zur Aufbesserung seiner Finanzen. Mit Urteil vom 8. September 2023 (SGO 2023 10) sprach das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung von 32 Tagen Untersuchungshaft; Probezeit 3 Jahre), verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer staatlichen Ersatzforderung von CHF 500.00. Gegen die 10-jährige Landesverweisung und die Kostenregelung erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Er machte einen schweren persönlichen Härtefall geltend, da er seit über 46 Jahren (seit seinem 14. Lebensjahr) in der Schweiz lebe und seine Familie hier ansässig sei. Der Schuldspruch sowie die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten blieben unangefochten und erwuchsen ausdrücklich in Rechtskraft. Mit Urteil vom 19. November 2024 (STK 2023 72) wies die Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz die Berufung ab und bestätigte die 10-jährige Landesverweisung. Das Kantonsgericht hielt fest, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, da der Beschuldigte die italienische Sprache beherrsche, gesund sei, seine erwachsenen Kinder ihn besuchen könnten und er über Jahrzehnte wiederholt straffällig geworden sei (u.a. Vorstrafen wegen BetmG-Übertretungen sowie Betrugs und Urkundenfälschung). Selbst bei Annahme eines Härtefalls überwöge das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse an der Verhinderung von schwerem Betäubungsmittelhandel das private Bleibeinteresse. Die Dauer von 10 Jahren erweise sich im Rahmen von 5 bis 15 Jahren als verhältnismässig.
Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 19. November 2024 (STK 2023 72) die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte die erstinstanzlich angeordnete 10-jährige Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Der erstinstanzliche Schuldspruch und die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit 3 Jahre) waren unangefochten in Rechtskraft erwachsen.