Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte handelte über rund ein Jahr hinweg mit 131,6 Gramm reinem Kokain und besass weitere 80,2 Gramm reines Kokain, primär zur Finanzierung seines eigenen Kokainkonsums.
Über den Zeitraum von rund einem Jahr handelte der in der Schweiz als Elektroinstallateur tätige deutsche Staatsangehörige mit Betäubungsmitteln und besass erhebliche Mengen Drogen. Konkret veräusserte er rund 131,6 Gramm reines Kokain an diverse Abnehmer und besass weitere 80,2 Gramm reines Kokain (insgesamt 211,8 Gramm reines Kokain). Die Drogenverkäufe dienten vorwiegend der Finanzierung seines eigenen erheblichen Kokainkonsums. Daneben lenkte er vorsätzlich ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, beging Übertretungen des BetmG durch Drogenkonsum und machte sich der Pornografie (Art. 197 StGB) schuldig. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 (SGO 2018 23) sprach das kantonale Strafgericht Schwyz den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Pornografie sowie der Übertretung des BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 96 Tagen Untersuchungshaft/Ersatzmassnahmen; Probezeit 3 Jahre zufolge nicht einschlägiger Vorstrafen), einer vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse. Zudem ordnete das Strafgericht eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Gegen die Landesverweisung erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte deren Aufhebung unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie einen persönlichen Härtefall (langjährige Anwesenheit, feste Arbeitsstelle). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Landesverweisung auf 10 Jahre. Die Schuldsprüche sowie die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 25. August 2020 (STK 2019 58) wies das Kantonsgericht Schwyz sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil inklusive der fünfjährigen Landesverweisung. Das Kantonsgericht erwog, dass qualifizierter Kokainhandel eine schwere Straftat und Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des FZA darstelle. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege nicht vor, da dem gesunden, flexiblen Beschuldigten eine Reintegration in Deutschland ohne Weiteres zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der relativ günstigen Legalprognose und des nicht schweren Verschuldens sei die erstinstanzlich angeordnete Minimaldauer von 5 Jahren Landesverweisung sachgerecht und verhältnismässig.
Das Kantonsgericht Schwyz wies am 25. August 2020 (STK 2019 58) Berufung und Anschlussberufung ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts Schwyz (24 Monate Freiheitsstrafe bedingt, 5 Jahre Landesverweisung). Der Schuldspruch und die Strafhöhe waren bereits vorinstanzlich rechtskräftig geworden.