Fall 501 2025 52

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 05.02.2025
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 4100
Deliktsdauer (Monate): 11

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 98g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der nicht drogenabhängige Beschuldigte handelte über 11 Monate mit 154 Gramm Kokaingemisch (Reinheit 63,8 %, entsprechend 98,25 Gramm reinem Kokain), indem er Kokain für einen Bekannten beschaffte und an weitere Abnehmer veräusserte.

Zusammenfassung

Zwischen September 2022 und dem 7. August 2023 handelte der 42-jährige portugiesische Staatsangehörige über einen Zeitraum von rund 11 Monaten im Kanton Freiburg mit Betäubungsmitteln. Er erwarb in Saxon für einen Bekannten unter mehreren Malen insgesamt 113 Gramm Kokain und übergab dieses weiter. Zudem verkaufte er 40 Gramm Kokain an einen Abnehmer zum Preis von CHF 4'000.00 sowie 1 Gramm an einen weiteren Abnehmer für CHF 100.00. Die Gesamtmenge belief sich auf 154 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 63,8 % (entsprechend 98,25 Gramm reinem Kokain), was den Grenzwert für den schweren Fall um das 5,45-Fache überstieg. Der Beschuldigte war selbst kein Konsument und handelte aus reinem Gewinnstreben. Mit Urteil vom 5. Februar 2025 sprach das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 6 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt und 26 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 137 Tagen Haft). Zudem verzichtete es auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe aus dem Jahr 2020 (SVG) und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) und verlangte eine Strafreduktion sowie den Verzicht auf die Landesverweisung (unter Berufung auf das FZA und persönliche Härtegründe). Mit Urteil vom 13. Oktober 2025 (501 2025 52) wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil inklusive der teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (6 Monate unbedingt, 26 Monate bedingt) und der fünfjährigen Landesverweisung. Das Kantonsgericht erwog, dass das Verschulden im mittleren Bereich liege und die Kooperation ungenügend gewesen sei (widersprüchliches Aussageverhalten). Die Täterkomponente wirke sich neutral bis leicht negativ aus (Vorstrafe wegen SVG-Delikten). Die Freiheitsstrafe von 32 Monaten sei schuldangemessen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und geringen Integration nicht vor; die Reintegration in Portugal sei dem gesunden Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar.

Bemerkungen

Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg bestätigte am 13. Oktober 2025 (501 2025 52) das Urteil des Tribunal pénal de la Sarine vollumfänglich (32 Monate Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt und 26 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit, sowie 5 Jahre Landesverweisung).

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