Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 23.02.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 191g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte kaufte und verkaufte von Juli 2020 bis Januar 2021 regelmässig Kokain (übliche Mengen von ca. 20 g), primär zur Finanzierung seines eigenen mittelstarken bis starken Konsums, erzielte daneben aber auch einen bescheidenen Gewinn. Kurz vor seiner Verhaftung eskalierte er: Er kaufte 50 g und übernahm erstmals 100 g Kokaingemisch in Kommission (zusammen 267 g Gemisch, ca. 191 g rein), wovon er bis zur Verhaftung bereits ca. 15 g verkauft hatte. Die Drogen bewahrte und verkaufte er teils aus der Familienwohnung heraus in Anwesenheit der Kinder.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Winterthur (DG210043), Urteil vom 23. Februar 2022 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von ca. Juli 2020 bis zum 19. Januar 2021 regelmässig Kokain gekauft und verkauft zu haben, primär zur Finanzierung seines Eigenkonsums, aber auch mit einem zusätzlichen Gewinn von ca. Fr. 1'000.–. Zudem kaufte er am 16. Januar 2021 50 g Kokaingemisch und übernahm am 17. Januar 2021 weitere 100 g in Kommission; von dieser Gesamtmenge von 150 g hatte er bis zu seiner Verhaftung bereits ca. 15 g verkauft. Er wurde der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Widerruf: Straferhöhend wirkte das eskalierende Verhalten (Ankauf grösserer Mengen, erstmalige Kommissionsübernahme als Schritt ins organisierte Handelsmilieu) sowie die Aufbewahrung und der Verkauf der Drogen aus der Familienwohnung in Anwesenheit der Kinder. Strafmindernd wirkte, dass der Handel primär der Finanzierung des eigenen Konsums diente (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) und nur ein bescheidener, für den Unterhalt verbrauchter Gewinn erzielt wurde. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 16. Januar 2020 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (einschlägig, wegen Drogenhandels) wurde widerrufen, da der Beschuldigte während laufender Probezeit erneut und in grösserem Stil delinquierte. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (87 Tage Haft angerechnet) sowie eine Busse von Fr. 500.– (teilweise Zusatzstrafe zum Andelfinger Urteil), unbedingt zu vollziehen (keine besonders günstigen Umstände angesichts des Rückfalls während laufender Probezeit). 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220332-O, Urteil vom 15. März 2023): Das Obergericht korrigierte die rechtliche Qualifikation von mehrfacher auf einfache qualifizierte Widerhandlung, da Verkaufshandlungen und Besitz zum Weiterverkauf als eine einheitliche, von einem Willensakt getragene Tat zu werten seien (deliktsrelevante Menge neu: 267 g Gemisch, ca. 191 g rein). Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 26 Monaten (objektive Tatschwere), reduziert auf 21 Monate (Beschaffungskriminalität) und weiter auf 19 Monate (Täterkomponente, u.a. Geständnis), asperierte es die widerrufene Vorstrafe (7 statt der vollen 10 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, unbedingt zu vollziehen.

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