Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 52 Monate (4 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte ausländische Beschuldigte verkaufte über ein Jahr hinweg 90 Gramm Kokain (Reinheit 66,8 %, entsprechend 60,12 Gramm reinem Kokain) in Konsumportionen an mehrere Abnehmer und beging Vergehen gegen das Ausländerrecht.
Zwischen Mai 2022 und dem 17. Mai 2023 betrieb der ausländische Beschuldigte über einen Zeitraum von rund einem Jahr einen Strassenhandel mit Kokain. Er beschaffte die Drogen in Lausanne und veräusserte sie in Freiburg in Portionen (u.a. 70 Kügelchen à 0,8 g) an mehrere Abnehmer, wobei er in einem Fall auch sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung forderte. Die gehandelte Gesamtmenge belief sich auf 90 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 66,8 % (entsprechend 60,12 Gramm reinem Kokain). Der erzielte Erlös betrug mindestens CHF 8'800.00. Der Beschuldigte war nicht abhängig und handelte aus rein finanziellen Motiven. Zudem reiste er im März 2022 trotz früheren Landesverweises erneut illegal in die Schweiz ein, hielt sich rechtswidrig hier auf, arbeitete ohne Bewilligung und erschlich sich unter betrügerischem Verhalten einen Ausländerausweis. Mit Urteil vom 20. August 2024 sprach das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidrige Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 LEI sowie arglistige Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 LEI) schuldig. Unter Widerruf eines bedingt aufgeschobenen Strafteils von 18 Monaten aus dem Jahr 2017 verurteilte es ihn zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten (davon 30 Monate Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen, 6 Monate Asperation für die LEI-Delikte und 16 Monate Zusatzstrafe für den Widerruf), zu einer Busse von CHF 300.00 und einer obligatorischen Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) und verlangte Freisprüche bzw. Milderungen bei den LEI-Delikten, den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe und eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 12 Monate bedingt. Die Landesverweisung von 10 Jahren focht er nicht an. Mit Urteil vom 13. Februar 2025 (501 2024 136) wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Kantonsgericht bestätigte die Schuldsprüche vollumfänglich. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht eine Einsatzstrafe von 30 Monaten für das BetmG-Verbrechen sowie eine Asperation um 6 Monate für die schweren LEI-Delikte als angemessen (Gesamtstrafe für Neudelikte: 36 Monate). Die Kooperation war schlecht (Leugnen trotz erdrückender Beweise). Aufgrund zweier einschlägiger Vorstrafen und Delinquenz während der Probezeit war die Legalprognose hochgradig ungünstig, weshalb ein Teilaufschub ausgeschlossen und der Widerruf der früheren bedingten Strafe von 18 Monaten zwingend war. Die resultierende Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten unbedingt wurde bestätigt.
Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg wies am 13. Februar 2025 (501 2024 136) die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte die unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten (bestehend aus 36 Monaten für die Neudelikte BetmG/LEI und 16 Monaten zufolge Widerrufs einer früheren bedingten Strafe) sowie die 10-jährige Landesverweisung.