Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der ausländische Drogenkurier transportierte in einem Flixbus 1 Kilogramm Kokain (Reinheit mind. 54,3 %, entsprechend 543 Gramm reinem Kokain) von Spanien in die Schweiz und übergab es in einem Hotel gegen CHF 36'000.00.
Am 19. März 2021 reiste der ausländische Beschuldigte an Bord eines internationalen Flixbusses von Spanien in die Schweiz ein und transportierte dabei 1 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 54,3 % (entsprechend 543 Gramm reinem Kokain) in die Schweiz. Noch am selben Abend übergab er die Drogen in einem Hotel in D.________ an einen Abnehmer, welcher die Ware für CHF 36'000.00 kaufte. Die reine Kokainmenge überstieg den Grenzwert für den schweren Fall um mehr als das 30-Fache. Der Beschuldigte fungierte als Kurier (Passeur) innerhalb einer transnationalen Drogenorganisation. Er war selbst kein Drogenkonsument und handelte aus rein finanziellen Beweggründen. Mit Urteil vom 28. September 2022 sprach das Tribunal pénal de la Sarine den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt und 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von Untersuchungs- und Auslieferungshaft). Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren an (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 42 Monate unbedingt, unter Verweis auf ein Gutachten mit höherem Reinheitsgehalt (710 g rein). Mit Urteil vom 23. Februar 2023 (501 2022 180) wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Das Gericht erwog, dass die Tatbeteiligung des Beschuldigten als Kurier durch Indizien (Hotelübernachtung, Busreise, DNA- und Telefonkontakte) einwandfrei bewiesen sei. Die Kooperation war schlecht (hartnäckiges Bestreiten trotz offensichtlicher Beweise). Zugunsten des Beschuldigten fiel ins Gewicht, dass er in Betäubungsmittelsachen nicht vorbestraft war (lediglich ältere, nicht einschlägige Vorstrafen in Spanien) und seine Rolle auf diejenige eines einfachen Kuriers beschränkt blieb. Die erstinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 18 Monate fest und 18 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit) sowie die 10-jährige Landesverweisung wurden bestätigt.
Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg wies am 23. Februar 2023 (501 2022 180) Berufung und Anschlussberufung ab und bestätigte das Urteil des Tribunal pénal de la Sarine (36 Monate Freiheitsstrafe, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit, sowie 10 Jahre Landesverweisung).