Fall 501 2022 199

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 22.11.2022
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Transport
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 16g, rein
  • Kokain, 22g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der einschlägig vorbestrafte ausländische Kriminaltourist transportierte mit zwei Mittätern 246 Gramm Heroin (15,74 Gramm rein) und 37 Gramm Kokain (22,2 Gramm rein) im Personenwagen, um die Drogen für CHF 7'500.00 zu verkaufen.

Zusammenfassung

Am 18. Februar 2021 wurde der ausländische Beschuldigte zusammen mit zwei Begleitern von der Polizei in einem Personenwagen angehalten. Im Fahrzeug stellten die Beamten 246 Gramm Heroin (Reinheit 6,4 %, entsprechend 15,74 Gramm reinem Heroin) sowie 37 Gramm Kokain (Reinheit 60 %, entsprechend 22,2 Gramm reinem Kokain) sicher. Die Betäubungsmittel waren zuvor in der Westschweiz beschafft worden und sollten für CHF 7'500.00 an einen Dritten weiterverkauft werden. Beide Drogenmengen überschritten jeweils für sich genommen den gesetzlichen Grenzwert für den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Beschuldigte fungierte als einfacher Ausführender/Transporteur. Er war selbst kein Konsument und handelte aus reinem Gewinnstreben. Zudem hielt er sich zwischen Dezember 2020 und Februar 2021 illegal in der Schweiz auf, obschon gegen ihn eine rechtskräftige Einreisesperre bestand. Mit Urteil vom 22. November 2022 verurteilte das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie Vergehens gegen das LEI (Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von 118 Tagen Untersuchungshaft) und ordnete eine 10-jährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung an (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) und verlangte eine Herabstufung auf ein BetmG-Vergehen, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 12 Monate (teilbedingt: 6 Monate unbedingt / 6 Monate bedingt) sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Mit Urteil vom 13. September 2023 (501 2022 199) wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass der Grenzwert für den schweren Fall sowohl bei Heroin als auch bei Kokain überschritten sei. Das Verschulden wiege objektiv mittelschwer, subjektiv jedoch angesichts der reinen Gewinnsucht schwer. Die Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen von 21 Monaten Freiheitsstrafe und die Asperation um 3 Monate für das LEI-Vergehen (Kriminaltourismus trotz Einreisesperre) ergaben eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen (Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen BetmG im Jahr 2016; Vorstrafe wegen LEI) und des renitenten Aussageverhaltens fiel die Legalprognose ungünstig aus, womit ein Strafaufschub ausgeschlossen war. Die obligatorische 10-jährige Landesverweisung wurde mangels Härtefalls geschützt.

Bemerkungen

Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg bestätigte am 13. September 2023 (501 2022 199) das erstinstanzliche Urteil des Tribunal pénal de la Sarine (24 Monate unbedingte Freiheitsstrafe und 10 Jahre Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung) vollumfänglich.

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