Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der schwer heroinsüchtige Beschuldigte gab über 13 Monate hinweg 308,2 Gramm Heroin (Reinheit 24 %, entsprechend 73,9 Gramm reinem Heroin) primär gratis an seine Partnerin ab und verkaufte Kleinstmengen an vier Konsumenten zur Deckung der eigenen Sucht.
Zwischen April 2018 und dem 7. Mai 2019 (rund 13 Monate) gab der langjährig drogenabhängige Schweizer Beschuldigte in der Stadt Freiburg insgesamt mindestens 308,2 Gramm Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgehalt 24 %, entsprechend 73,9 Gramm reinem Heroin) sowie eine unbestimmte Menge Haschisch an fünf Personen ab. Den weitaus grössten Teil (rund 300 Gramm Heroin) überliess er seiner damaligen Lebenspartnerin unentgeltlich für den gemeinsamen Konsum. Die verbleibenden Kleinmengen (0,4 g bis 5 g) veräusserte er an vier weitere Konsumenten, um seine eigene schwere Drogenabhängigkeit zu finanzieren. Ein finanzieller Gewinn oder eine Bereicherung lag nicht vor. Daneben beging er Übertretungen des BetmG (Eigenkonsum), des Nichtraucherschutzgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes. Mit Urteil vom 28. April 2021 sprach das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine den Beschuldigten des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie diverser Übertretungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt und 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (unter Anrechnung von 134 Tagen Untersuchungshaft), sowie zu einer Busse von CHF 500.00. Das Gericht verzichtete auf den Widerruf einer bedingten Vorstrafe aus dem Jahr 2017 (18 Monate), verlängerte aber nach Verwarnung die Probezeit um 2 ½ Jahre und ordnete Bewährungshilfe sowie strenge Weisungen (Abstinenzkontrolle, Therapie, Arbeit) an. Eine Landesverweisung stand nicht zur Debatte. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) und verlangte eine Strafreduktion auf maximal 24 Monate mit voll bedingtem Strafaufschub sowie die Streichung der Abstinenzweisung bezüglich Cannabis. Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (501 2021 71) hiess die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung teilweise gut. Das Kantonsgericht erwog, dass das Verschulden angesichts der Beschaffungskriminalität (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) und der überwiegend unentgeltlichen Weitergabe an die Partnerin im mittleren Bereich liege. In Würdigung der positiven Entwicklung seiner persönlichen Verhältnisse (Therapiefortschritte, feste Arbeitsstelle, SESPP-Bericht) erachtete das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Strafantrag der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Die Strafe wurde teilbedingt vollzogen (6 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit; ein voll bedingter Vollzug wurde wegen einschlägiger Vorstrafen verneint). Die Busse von CHF 500.00 und der Nicht-Widerruf wurden bestätigt, die Abstinenzweisung bezüglich Cannabis aufgehoben.
Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung des Beschuldigten am 14. Dezember 2021 (501 2021 71) bezüglich der Strafhöhe teilweise gut und senkte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 30 Monaten (9 M unbedingt) auf 24 Monate (6 M unbedingt, 18 M bedingt bei 5 Jahren Probezeit), unter Bestätigung der Beschaffungskriminalität (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) und Nicht-Widerrufs der Vorstrafe.