Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der ausländische Beschuldigte besass einen Kokain-Stein von 80,5 Gramm mit aussergewöhnlich hoher Reinheit von 91 % (73,2 Gramm rein) für den portionsweisen Weiterverkauf und veräusserte zuvor in 15 Fällen 46 Gramm Kokaingemisch (32,4 Gramm rein) für CHF 5'150.00.
Am 4. Februar 2020 befand sich der 1998 geborene türkische Staatsangehörige im Besitz eines Kokain-Steins von 80,5 Gramm Kokaingemisch mit einer aussergewöhnlich hohen Reinheit von 91 % (entsprechend 73,2 Gramm reinem Kokain), zusammen mit einer Digitalwaage und Verpackungsmaterial. Er beabsichtigte, die Drogen portioniert in Kleinstmengen an diverse Konsumenten zu verkaufen. Zuvor hatte er zwischen Mitte März 2019 und Anfang Februar 2020 (rund 11 Monate) bei 15 Gelegenheiten insgesamt 46 Gramm Kokaingemisch (durchschnittlich 70,5 % Reinheit, entsprechend 32,4 Gramm reinem Kokain) für einen Gesamtpreis von CHF 5'150.00 an einen Abnehmer veräussert. Die gesamte deliktische Menge belief sich auf 105,6 Gramm reines Kokain, was den gesetzlichen Grenzwert für den schweren Fall um fast das Sechsfache überstieg. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Mit Urteil vom 13. April 2023 (SE 2022 29) verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 3 Jahre, Anrechnung von 51 Tagen Untersuchungshaft) und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre aus der Schweiz (mit SIS-Ausschreibung). Beim Beschuldigten sichergestelltes Notengeld von CHF 7'210.00 wurde mit den Verfahrenskosten verrechnet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte einen Freispruch bezüglich des Vorwurfs der 15 Kokainverkäufe, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 14 Monate sowie den Verzicht auf die Landesverweisung (unter Berufung auf die Härtefallklausel infolge Aufwachsens in der Schweiz). Mit Urteil vom 11. Januar 2024 (S 2023 29) wies die II. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Berufung des Beschuldigten ab. Das Obergericht erachtete beide Vorwürfe als vollumfänglich erwiesen. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten für den Besitz des 80,5g-Kokainsteins erhöhte das Obergericht die Strafe asperierend um 6 Monate für die 15 Einzelverkäufe auf eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Angesichts fehlender Reue und einer Neudelinquenz im Strassenverkehr während des Verfahrens wurde der bedingte Strafvollzug zwar bestätigt, die Probezeit jedoch von Amtes wegen auf 5 Jahre erhöht. Die 5-jährige Landesverweisung wurde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls und angesichts der fehlenden Integration geschützt.
Die II. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug bestätigte am 11. Januar 2024 (S 2023 29) die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt sowie die 5-jährige Landesverweisung, erhöhte jedoch die Probezeit für den Strafaufschub auf das gesetzliche Maximum von 5 Jahren.