Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 58 Monate (4 Jahre 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Schweizer Beschuldigte erwarb und vertrieb im Grosshandelsbereich als Zwischenhändler 4 Kilogramm Kokain (3,4 Kilogramm rein) und rund 45,6 Kilogramm Marihuana mit Transaktionswerten von mehreren hunderttausend Franken.
Zwischen Februar 2019 und September 2020 (rund 19 Monate) wickelte der 1984 geborene Schweizer Beschuldigte zusammen mit einem Mittäter umfangreiche Betäubungsmittelgeschäfte im Grosshandelsbereich ab. Im Februar 2019 erwarben sie 4 Kilogramm Kokaingemisch mit hohem Reinheitsgrad (entsprechend 3,4 Kilogramm reinem Kokain) zum Einstandspreis von CHF 180'000.00. Zwei Kilogramm gaben sie wegen mangelhafter Reinheit zurück; die restlichen zwei Kilogramm veräusserten sie mindestens zum Einstandspreis von CHF 90'000.00 an unbekannte Abnehmer. Zudem übernahmen sie rund 40,57 Kilogramm Marihuana zum Preis von CHF 186'631.20 und vertrieben dieses weiter. Am 16. September 2020 stellte die Polizei beim Beschuldigten weitere rund 5 Kilogramm Marihuana sicher, welche für denselben Abnehmer bestimmt waren. Die reine Kokainmenge überstieg den Grenzwert für den schweren Fall um das 188-Fache. Der Beschuldigte agierte als überregionaler Zwischenhändler. Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (SG 2022 9/10) verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug (Kollegialgericht) den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten (58 Monaten, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft). Eine beschlagnahmte Hublot-Luxusuhr wurde zur Verrechnung mit den Verfahrenskosten eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte Freisprüche bzw. eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 (S1 2023 45) wies die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten unbedingt. Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten für die qualifizierte Kokaindelinquenz (3,4 kg rein) fest und erhöhte diese asperierend um rund 5,5 Monate für die über 45 Kilogramm Marihuana. Das späte und taktische Teilgeständnis honorierte das Gericht leicht mit 3 Monaten Strafnachlass, während die fortgesetzte Delinquenz im Strassenverkehr während des hängigen Verfahrens straferhöhend (+3 Monate) gewichtet wurde. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 58 Monaten erwies sich als schuld- und tatangemessen.
Die I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug bestätigte am 16. Mai 2024 (S1 2023 45) das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Zug vollumfänglich und verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten (58 Monaten) für den Grosshandel mit 3,4 kg reinem Kokain und rund 45,6 kg Marihuana.