Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der ausländische Beschuldigte erwarb über ein Jahr hinweg 360 Gramm Kokain, portionierte dieses in 0,7g-Portionen und veräusserte es für CHF 51'428.60 an Konsumenten; zudem besass er 53,4 Gramm Kokain zwecks Weiterverkaufs (total 256,3 Gramm rein).
Zwischen dem 20. April 2021 und dem 20. April 2022 (rund ein Jahr) erwarb der im Tatzeitpunkt 20-jährige kosovarische Staatsangehörige in Portionen von 30 bis 50 Gramm mindestens 360 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 80.00 pro Gramm (total CHF 28'800.00). Dieses packte er in Portionen von ca. 0,7 Gramm um und verkaufte es mit einer Marge von knapp 50 % an diverse Konsumenten zum Gesamterlös von mindestens CHF 51'428.60 (entsprechend 223,2 Gramm reinem Kokain). Bei der Anhaltung am 20. April 2022 lagerte er weitere 53,4 Gramm Kokaingemisch (33,1 Gramm reines Kokain) für den Weiterverkauf. Die gesamte reine Kokainmenge belief sich auf 256,3 Gramm rein, was den gesetzlichen Grenzwert für den schweren Fall um mehr als das 14-Fache überstieg. Der Beschuldigte konsumierte selbst keine Drogen und handelte aus reinem Gewinnstreben. Mit Urteil vom 18. Juli 2023 (SE 2022 64) verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit 2 Jahre, Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) und verwies ihn für 5 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit SIS-Ausschreibung). Zudem wurden CHF 4'377.45 als Deliktserlös eingezogen. Gegen die 5-jährige Landesverweisung erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte den Verzicht auf die Landesverweisung unter Berufung auf einen schweren persönlichen Härtefall (Aufwachsen in der Schweiz seit dem 11. Lebensjahr, Ehe mit einer Schweizerin). Der Schuldspruch und die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 18. Januar 2024 (S2 2023 26) wies die II. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung von 5 Jahren. Das Obergericht erwog, dass trotz der Anwesenheit seit dem Kindesalter kein Härtefall vorliege, da der Beschuldigte bereits als Jugendlicher schwer delinquiert hatte (vorsätzliche Brandstiftung an einem Schulhaus mit CHF 355'000 Schaden und verletzten Feuerwehrleuten sowie Diebstahl), beruflich und wirtschaftlich nicht nachhaltig integriert sei und ihm eine Reintegration im Kosovo zumutbar sei. Das öffentliche Sicherheits- und Fernhalteinteresse überwiege seine privaten Interessen.
Die II. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug bestätigte am 18. Januar 2024 (S2 2023 26) die erstinstanzlich angeordnete 5-jährige Landesverweisung. Der erstinstanzliche Schuldspruch und die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit 2 Jahre) waren unangefochten in Rechtskraft erwachsen.