Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der ausländische Beschuldigte kaufte 50 Gramm Kokaingemisch (Reinheit 70 %, entsprechend 36,5 Gramm reinem Kokain), verkaufte 28,4 Gramm in Konsumportionen mit einem Reingewinn von CHF 1'620.00 und lagerte die restlichen 21,6 Gramm zu Hause.
Zwischen dem 20. August 2021 und dem 30. September 2021 erwarb der im Tatzeitpunkt 18-jährige kosovarische Staatsangehörige in Zug insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von rund 70 % (entsprechend 36,5 Gramm reinem Kokain) zum Preis von CHF 3'850.00. Davon veräusserte er 28,4 Gramm in Konsumportionen zu 0,4 Gramm (CHF 50.00) bzw. 0,7 Gramm (CHF 100.00) an verschiedene Abnehmer und erzielte einen Reingewinn von CHF 1'620.00. Die verbleibenden 21,6 Gramm Kokaingemisch lagerte er an seinem Wohnort für den späteren Weiterverkauf. Die Gesamtmenge von 36,5 Gramm reinem Kokain überstieg den gesetzlichen Grenzwert für den schweren Fall um das Doppelte. Der Beschuldigte war selbst kein Konsument und handelte aus reinem Gewinnstreben. Die Taten beging er während laufender Probezeit einer früheren Jugendstrafe wegen Schutzgelderpressung. Mit Urteil vom 4. Mai 2023 (SE 2022 46) verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre, Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit SIS-Ausschreibung). Auf den Widerruf des bedingten Jugend-Freiheitsentzugs von 58 Tagen aus dem Jahr 2019 wurde verzichtet, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert. Gegen die 5-jährige Landesverweisung erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte den Verzicht auf die Landesverweisung unter Berufung auf die Härtefallklausel (Aufwachsen in der Schweiz seit Geburt). Der Schuldspruch und die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten erwuchsen in Rechtskraft. Mit Urteil vom 22. September 2023 (S 2023 13) wies die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte die 5-jährige Landesverweisung. Das Obergericht hielt fest, dass trotz Geburt und Aufwachsen in der Schweiz kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, da der Beschuldigte bereits als Jugendlicher schwere Erpressungsdelikte begangen hatte, während laufender Probezeit in den Drogenhandel eingestiegen war, kaum über eine berufliche Integration verfügte und ihm die Reintegration in seinem Heimatland Kosovo zumutbar sei. Das öffentliche Fernhalte- und Sicherheitsinteresse überwiege seine privaten Interessen.
Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug bestätigte am 22. September 2023 (S 2023 13) die erstinstanzlich angeordnete 5-jährige Landesverweisung. Der erstinstanzliche Schuldspruch und die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre) waren unangefochten in Rechtskraft erwachsen.