Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte stellte seinem Bruder für mindestens zwei Tage seinen Gefrierschrank zur Verfügung, um darin ein Paket mit 800 Gramm Amphetamingemisch (Reinheit 21,6 %, entsprechend 172,6 Gramm reinem Amphetamin) zu lagern.
Der Beschuldigte erlaubte seinem Bruder, in seiner Wohnung für mindestens zwei Tage ein Paket mit 800 Gramm Amphetamingemisch im Gefrierschrank zu deponieren und aufzubewahren. Das Amphetamingemisch wies einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 21,6 % auf, was einer reinen Menge von 172,6 Gramm Amphetamin entsprach und den gesetzlichen Grenzwert für den schweren Fall von 36 Gramm um fast das Fünffache überstieg. Der Beschuldigte wusste um den Inhalt des Pakets und handelte aus familiärer Gefälligkeit gegenüber seinem Bruder, ohne jegliche eigene Gewinnabsicht oder Eigenkonsumation. Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte einen Freispruch, eventuell eine mildere Strafe. Mit Urteil vom 5. November 2019 (OGE 50/2017/25, publiziert im Amtsbericht) hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berufung teilweise gut und senkte die Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf das gesetzliche Mindeststrafmass von 12 Monaten (bedingt, Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht bejahte den unbefugten Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, da das Zurverfügungstellen der eigenen Wohnräume zur Lagerung tatsächliche Sachherrschaft begründe. Angesichts des rein passiven Tatbeitrags, des Fehlens jeglicher krimineller Energie und des verständlichen Motivs (Ansinnen des Bruders ohne Profit) stufte das Obergericht das subjektive Tatverschulden als sehr leicht ein und erachtete mangels Vorliegens eines Milderungsgrundes nach Art. 19 Abs. 3 BetmG die gesetzliche Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung mit Leitentscheid OGE 50/2017/25 vom 5. November 2019 teilweise gut und senkte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf das Mindeststrafmass von 12 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre).