Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Der vorbestrafte drogenkonsumierende Beschuldigte veräusserte und besass an zwei Tagen in Genf ca. 12,5 Gramm Kokainbrutto und 40,7 Gramm Marihuana und missachtete ein Rayonverbot.
Am 5. Oktober 2024 besass der 1995 geborene gambische Staatsangehörige in Genf 3,9 Gramm Kokaingemisch und verkaufte 1 Gramm Kokain für CHF 100.00. Am 29. Januar 2025 besass er weitere 6,2 Gramm Kokaingemisch sowie 40,7 Gramm Marihuana für den Verkauf und den Eigenkonsum und verkaufte zwei Portionen Kokain (1,4 Gramm) für CHF 120.00. Die Drogen dienten teilweise der Finanzierung des eigenen regelmässigen Konsums. Zudem missachtete er bei den Handlungen eine rechtskräftige Einreisesperre für den Kanton Genf (Rayonverbot nach Art. 119 Abs. 1 LEI) und reiste fahrlässig rechtswidrig ein. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 4. November 2025 (JTDP/1320/2025) wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Vergehens gegen die LEI (Art. 119 Abs. 1 LEI) und fahrlässiger rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von CHF 100.00, deklarierte die Freiheitsstrafe jedoch als Zusatzstrafe (peine complémentaire gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB) zu einem Urteil vom 23. Juli 2025. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision (CPAR) der Cour de justice de Genève und verlangte eine Zusatzstrafe von null Monaten sowie eine Entschädigung. Mit Urteil vom 13. August 2026 (AARP/281/2026) korrigierte die CPAR die rechtliche Konstruktion: Da die Straftaten erst nach dem früheren Urteil erster Instanz (16. August 2024) begangen worden waren, lag kein retrospektiver Konkurs vor und eine Zusatzstrafe war unzulässig. Die CPAR fällte stattdessen eine selbständige Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre, Anrechnung von 4 Tagen Haft) sowie eine Busse von CHF 100.00 aus. Die Strafe setzte sich aus einer Einsatzstrafe von 3 Monaten für das BetmG-Vergehen vom Januar 2025 (7,6 g Kokain und 40 g Marihuana), einer Asperation um 2 Monate für das BetmG-Vergehen vom Oktober 2024 und einer Asperation um 1 Monat für das LEI-Rayonverbot zusammen. Angesichts der Vorstrafen war eine Geldstrafe nicht ausreichend; auf den Widerruf einer früheren bedingten Strafe wurde verzichtet. Hinweis zur Erfassung: Das Urteil wurde auf Anweisung ausnahmsweise aus Sicht der Rechtsmittelinstanz (CPAR) erfasst, da erst dort die detaillierte Strafzumessung und die Korrektur der unzulässigen Zusatzstrafen-Konstruktion vorgenommen wurden.
Ausnahmsweise aus Sicht der Rechtsmittelinstanz erfasst: Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf verurteilte den Beschuldigten am 13. August 2026 (AARP/281/2026) zu einer selbständigen bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und hob die vorinstanzliche Qualifikation als Zusatzstrafe auf.