Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 22.02.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Kauf
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 75g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb im April 2021 innert weniger Tage ca. 80 g Kokaingemisch (75.2 g rein) und veräusserte einen Teil davon an mehrere Abnehmer als Bindeglied zwischen Produzenten und Abnehmern; der Grossteil (75.5 g, 71 g rein) wurde bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt und war ebenfalls zum Verkauf bestimmt. Er handelte aus finanziellen Motiven, nicht aus Beschaffungsdruck.

Zusammenfassung

Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung (DG210045), Urteil vom 22. Februar 2022 1. Sachverhalt & Schuldsprüche: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im April 2021 ca. 80 Gramm Kokaingemisch (75.2 Gramm reines Kokainhydrochlorid) erworben und davon einen Teil an mehrere Abnehmer veräussert zu haben; ein Grossteil (75.5 Gramm, 70.97 Gramm rein) wurde bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt und sollte ebenfalls verkauft werden. Er wurde des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. 2. Strafzumessung, Vollzug & Widerruf: Die objektive Tatschwere wurde trotz vierfacher Grenzwertüberschreitung als noch leicht eingestuft, wobei die in wenigen Tagen umgesetzte Menge als Ausdruck erhöhter krimineller Energie gewertet wurde. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus finanziellen Motiven (keine Notlage, keine Beschaffungskriminalität, ernsthafte Sucht bezweifelt); Einsatzstrafe für das Verbrechen: 18 Monate. Straferhöhend wirkte, dass er einschlägig vorbestraft war (13 Monate bedingte Freiheitsstrafe vom November 2020, 40 Tage Zusatzstrafe vom März 2021) und nur wenige Wochen nach der jüngeren Verurteilung während laufender Probezeiten erneut delinquierte (+3 Monate). Sein umfassendes Geständnis wurde mit einer Reduktion um ein Sechstel strafmindernd honoriert. Die beiden bedingten Vorstrafen (13 Monate und 40 Tage) wurden widerrufen; unter deren Einbezug resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 100.–. Der Vollzug wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben (Probezeit 5 Jahre), im Übrigen (12 Monate) vollzogen. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, SB220407-O, Urteil vom 10. November 2022): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch und die Einsatzstrafe von 18 Monaten, gewährte dem Geständnis aber nur eine "sehr leichte Strafminderung" (die vorinstanzliche Reduktion um ein Sechstel sei wohlwollend gewesen). Unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafen wäre methodisch eine Gesamtstrafe von 30.5 Monaten angemessen gewesen; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) blieb es aber bei den vorinstanzlichen 24 Monaten. Die teilbedingte Vollzugsform mit einem unbedingten Anteil von 12 Monaten (oberer Bereich des möglichen Rahmens von 6-12 Monaten) wurde bestätigt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung). Korrekturen bei dieser Nachführung: freiheitsstrafe_in_monaten war mit 18 falsch (das ist nur die Einsatzstrafe für das Verbrechen vor Täterkomponente und Widerruf-Asperation) — auf 24 korrigiert, die vorinstanzliche dispositivgemässe Gesamtstrafe. vollzug war fälschlich auf "unbedingt" (2) gesetzt, obwohl die Vorinstanz den Vollzug im Umfang von 12 der 24 Monate aufschob — auf "teilbedingt" (1) korrigiert. Kein zusätzliches Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0) – die Übertretung zählt nicht. Kleiner Geständnisrabatt (Vorinstanz: Reduktion um ein Sechstel). Das Obergericht (SB220407-O, Urteil vom 10. November 2022) bestätigte die vorinstanzlichen Werte wegen des Verschlechterungsverbots, obwohl es selbst auf 30.5 Monate gekommen wäre.

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