Fall JTDP/165/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 05.02.2026
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 40
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Haschisch, 28g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 1 Monat

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der mehrfach, auch einschlägig vorbestrafte Beschuldigte verkaufte in Genf 6 Gramm Haschisch für CHF 40.00, trug weitere 22 Gramm Haschisch bei sich und hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Am 20. September 2024 beobachtete eine Polizeipatrouille in Genf (Quartier des Grottes, Rue Baudit), wie der 1995 geborene algerische Staatsangehörige einem Abnehmer 6 Gramm Haschisch gegen Bezahlung von CHF 40.00 veräusserte. Bei der anschliessenden Anhaltung trug er weitere 22 Gramm Haschisch in seiner Unterwäsche bei sich, die teils für den Weiterverkauf und teils für den Eigenkonsum bestimmt waren. Zudem hielt er sich trotz rechtskräftiger Einreisesperre und Ausreisefrist im Tatzeitraum illegal in der Schweiz auf. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (JTDP/165/2026) sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten der Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI) sowie der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig (Freispruch von Art. 11D Abs. 1 LPG). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) als Zusatzstrafe zu einem Urteil der CPAR vom 8. Juli 2025 (60 Tage Freiheitsstrafe) sowie zu einer Busse von CHF 100.00. Die Chambre pénale d'appel et de révision (CPAR) der Cour de justice de Genève wies die Berufung des Beschuldigten am 18. Mai 2026 (AARP/173/2026) vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Dispositiv. Die CPAR hielt fest, dass bei gleichzeitiger Beurteilung der Taten für die BetmG-Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagen und für das LEI-Vergehen eine Asperation von 60 Tagen (hypothetische Einsatzstrafe: 90 Tage) angemessen gewesen wäre, was nach Abzug der früheren Strafe von 60 Tagen zu einer Zusatzstrafe von 100 Tagen geführt hätte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 CPP) blieb es bei der vom Tribunal de police mild bemessenen Zusatzstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe unbedingt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève (JTDP/165/2026) vom 05.02.2026, durch die CPAR mit Urteil AARP/173/2026 vom 18.05.2026 bestätigt. Die Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe unbedingt (gerundet 1 Monat) wurde als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu einem Urteil vom 08.07.2025 (60 Tage) ausgesprochen; die CPAR erachtete die Strafe als sehr milde, war aber an das Verschlechterungsverbot gebunden.

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