Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 06.10.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 15

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 13.9kg, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 90 Monate (7 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte bezog von Anfang 2021 bis zu seiner Verhaftung am 12. April 2022 in 16 Geschäften Kokain (teils in Kilo-Blöcken zu Fr. 44'000–45'000 pro Kilo) von verschiedenen Lieferanten, bereitete es zusammen mit einem Mitbeschuldigten auf und verkaufte es in teils erheblichen Mengen weiter. Gesamthaft ging es um rund 13,9 kg reines Kokain; zudem bewahrte er in einem Lagerraum 6,5 kg Kokaingemisch auf und besass unbefugt zwei Waffen.

Zusammenfassung

1. Anklage/Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von Anfang 2021 bis zur Verhaftung am 12.4.2022 in 16 Tatvorwürfen als Zwischenhändler im grossen Stil mit Kokain gehandelt zu haben. Erstellt wurde (nach Korrekturen des Obergerichts zugunsten des Beschuldigten, u.a. nur 250 g statt 500 g, 740 g statt 7 kg, 1 kg statt 3 kg) ein Umgang mit 13'879 g reinem Kokain; hinzu kam der Besitz von 6,5 kg Kokaingemisch (Lagerraum), den die Vorinstanz nicht berücksichtigt hatte. Daneben besass er Karabiner und Doppelflinte. 2. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschuldigten am 6.10.2023 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d i.V.m. Abs. 2 lit. a und c; mengenmässig und gewerbsmässig) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG. Strafe: 7,5 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe (256 Tage Haft) plus Geldstrafe 40 TS zu Fr. 30.-. Der bedingte Vollzug einer Geldstrafe (Strafbefehl 27.8.2019, 100 TS) wurde widerrufen. 3. Berufung: Nur der Beschuldigte berief (Hauptantrag Freispruch wegen Anklage-/Beweisverwertungsrügen, eventualiter nur 4 J. 3 M.); die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Obergericht (16.3.2026) wies die Verfahrensrügen ab und bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte die Freiheitsstrafe aber auf 4 Jahre 10 Monate (Geldstrafe 40 TS zu Fr. 30.- unverändert, aufgeschoben) und verzichtete auf den Widerruf der Vorstrafe. 4. Grund des Strafunterschieds (7,5 J. -> 4 J. 10 M.): Das Obergericht setzte objektiv eine Einsatzstrafe von 7 Jahren fest (13,9 kg rein = 800-faches des Schwellenwerts, Zwischenhändler mittlere Hierarchiestufe, doppelte Qualifikation; Literaturrichtwert allein ca. 8,5 J.). Subjektiv weder Erhöhung noch Reduktion (keine Abhängigkeit). Täterkomponenten insgesamt -26 Monate: Vorstrafe/Delinquenz in Probezeit straferhöhend; Geständnis (Art. 47 StGB) mit einem Fünftel strafmindernd; positive Entwicklung seit der Haft (Präventionsprogramm an Schulen, Arbeit, Familie, keine neue Straffälligkeit) strafmindernd; zusätzlich -6 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verschiebungen/Wiederholung der Berufungsverhandlung, nicht dem Beschuldigten anzulasten). Die Vorinstanz-Erwägungen zur Strafzumessung werden im OG-Urteil nur durch Verweis (Urk. 30 S. 62 ff.) wiedergegeben; ihre Einsatzstrafe und Reduktionen sind daher nicht beziffert. Der Unterschied dürfte im Wesentlichen auf dem tieferen Einsatzwert und den im Berufungsverfahren berücksichtigten Täterkomponenten (Geständnis, Nachtatverhalten, Verfahrensverzögerung) beruhen. 5. Vollzug: Unbedingt (Art. 43 Abs. 1 StGB, bei über 3 J. kein teilbedingter Vollzug).

Bemerkungen

Erfasst sind die Werte der Vorinstanz (Bezirksgericht Uster DG230004 vom 6.10.2023; dieses Urteil ist nicht publiziert, daher OG-Urteil SB230611 als Quelle): 90 Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Das Obergericht reduzierte auf 4 J. 10 M. (16.3.2026) und verzichtete auf den Widerruf. Die Geldstrafe (40 TS, WG) ist nicht in anzahl_tagessaetze erfasst. Menge 13'879 g reines Kokain gemäss Obergericht (nach Korrekturen); weitere 6,5 kg Gemisch (Besitz) nicht erfasst. Mitbeschuldigter C. = separater Eintrag SB230612. Nebenverurteilungsscore: mehrfache Widerhandlung WG (Vergehen, +1; mehrfach, +1). Nationalität aus Landesverweisungsfreiheit trotz Katalogtat abgeleitet.

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