Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich
Urteilsdatum: 11.05.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 9911
Deliktsdauer (Monate): 9

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 750g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Die schwer kokainabhängige Beschuldigte besass im Hotel und in ihrer Wohnung in Zürich zwischen August 2023 und ihrer erneuten Verhaftung am 24. Mai 2024 insgesamt 750 g reines Kokain, wovon rund 450 g für den Eigenkonsum und rund 300 g für den Weiterverkauf bestimmt waren. Sie verkaufte bzw. gab in kleinen Mengen rund 43,7 g netto Kokain an Konsumenten ab, um ihren Eigenkonsum (ca. 5 g pro Tag) zu finanzieren.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt: Die Beschuldigte (kokainabhängig, ca. 5 g/Tag) besass 750 g reines Kokain (Aug. 2023 bis Mai 2024); nach Würdigung der Vorinstanz waren davon ca. 450 g Eigenkonsumvorrat (3 Monate), ca. 300 g zum Weiterverkauf bestimmt. Erstellt waren Veräusserungen von insgesamt 34,68 g netto (Verkauf 26,88 g, gemeinsamer Konsum 16,8 g), gesamthaft ca. 43,7 g netto; ein darüber hinausgehender Handel war nicht erstellt. Die Veräusserungen wurden als Handlungseinheit gewertet. Daneben: betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Fr. 1'332.52, Online-Einkäufe mit fremden Kreditkartendaten), Besitz eines Elektroschockgeräts (WG) und mehrfacher Konsum (Übertretung). 2. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (DG240166, 12.3.2025) sprach sie des Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a), des betrügerischen Missbrauchs einer DVA, des Vergehens gegen das WG und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig (Freispruch in einem weiteren WG-Vorwurf), widerrief die bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urteil BG Zürich 3.10.2023) und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten (unbedingt) sowie 120 TS zu Fr. 30.- und Fr. 1'000.- Busse. 3. Berufung: Die Beschuldigte focht nur die BetmG-Verurteilung, den Widerruf und die Sanktion an (Eigenkonsum statt Weiterverkauf; teilbedingte Strafe); die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung (36 Monate, davon 18 unbedingt). Das Obergericht (11.5.2026) bestätigte die Schuldsprüche und den Widerruf und erhöhte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 34 Monate (26 Monate neue Grundstrafe + 8 Monate Asperation mit der widerrufenen Strafe), Geldstrafe 120 TS neu zu Fr. 10.-, Busse Fr. 1'000.-. Vollzug teilbedingt: 22 Monate aufgeschoben (Probezeit 5 Jahre), 12 Monate unbedingt, als durch Untersuchungshaft (443 Tage) geleistet. 4. Strafzumessung BetmG-Besitz (Einsatzstrafe): objektiv noch leichtes Verschulden, Einsatzstrafe 28 Monate; subjektiv -20% wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge Drogenabhängigkeit = 22 Monate; Täterkomponente -2 Monate = 20 Monate (+6 Vorstrafe/Delinquenz in Probezeit, -4 positive Entwicklung/Therapie, -4 Geständnis). Veräusserung: Einsatzstrafe 13 Monate, Täterkomponente -1 = 12 Monate; Asperation +6 Monate = 26 Monate. Geldstrafe für DVA (100 TS) und WG (60 TS, Verschlechterungsverbot → insgesamt 120 TS). 5. Erfassung aus Sicht des Obergerichts (ausnahmsweise): Eingetragen sind die Werte des OG-Urteils (nur neue Grundstrafe 26 Monate, ohne widerrufene Strafe).

Bemerkungen

Ausnahmsweise aus Sicht des Obergerichts erfasst (nicht nach Vorinstanz-Prinzip): Gericht/Datum = OG ZH 11.5.2026; freiheitsstrafe_in_monaten = 26 (neue Grundstrafe des OG, ohne die widerrufene 16-monatige Strafe; Gesamtstrafe inkl. Asperation 34 Monate); Vollzug teilbedingt (22 Monate bedingt / 12 Monate unbedingt). Vorinstanz (BG Zürich DG240166, 12.3.2025): Gesamtstrafe 32 Monate unbedingt, nicht publiziert. Menge 750 g rein = Besitz (Hauptdelikt), davon nur ca. 300 g zum Verkauf bestimmt. deliktsertrag = eingezogene Barschaft Fr. 9'911.30 (Art. 70 StGB). Nebenverurteilungsscore 3: Art. 147 Abs. 1 StGB (Höchststrafe 5 Jahre, Verbrechen, +2), Art. 33 WG (Vergehen, +1). Nationalität aus fehlender Landesverweisung bei Katalogtat abgeleitet. Geldstrafe/Busse nicht in anzahl_tagessaetze erfasst.

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