Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 14g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übergab am 5. März 2021 in einem Ort im Kanton Solothurn einem Kurier sieben Portionen Heroin (50 g brutto, 13,5 g rein), fuhr diesen nach Zürich und wies ihn an, das Heroin einem Abnehmer zu übergeben und den Erlös entgegenzunehmen. Der Kurier verkaufte das Heroin gegen Fr. 1'400.– an einen verdeckten Fahnder der Stadtpolizei Zürich. Der Beschuldigte ist der Täterschaft anhand einer DNA-Spur auf den Verpackungen und weiterer Indizien überführt.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt: Am 5.3.2021 übergab der Beschuldigte dem späteren Mitbeschuldigten C. (separates Verfahren) sieben Minigrips mit insgesamt 50 g Heroin (13,5 g reines Heroin), fuhr ihn im Auto nach Zürich und beauftragte ihn, das Heroin an einen Abnehmer zu übergeben und den Erlös entgegenzunehmen. C. verkaufte es für Fr. 1'400.– an einen verdeckten Fahnder der Stadtpolizei Zürich (Scheinkauf). Der Schuldnachweis beruht auf einem Indizienprozess: DNA-Spur des Beschuldigten innenseitig an den Druckverschlüssen der Minigrips, belastende Aussagen von C. (Beschreibung des Auftraggebers, bestätigt durch objektive Umstände), gemeinsame Fahrzeugkontrolle am 12.1.2021, grössere Bargeldbeträge und eine auf Abschirmung ausgerichtete Mobiltelefon-Konfiguration. 2. Vorinstanz: Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, DG240154, 8.5.2025) sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a) schuldig (Freispruch in einem zweiten, luzernischen Dossier), bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (397 Tage Haft angerechnet), gewährte den bedingten Vollzug (Probezeit 2 Jahre) und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. 3. Berufung: Nur der Beschuldigte berief (Antrag auf Freispruch, Verzicht auf Landesverweisung, Haftentschädigung); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht (II. Strafkammer, 27.5.2026) wies die Verfahrensrügen (Verwertbarkeit der Aussagen von C. trotz fehlender Konfrontation) ab, bestätigte den Schuldspruch (präzisiert: altes BetmG), die Strafe, den bedingten Vollzug und die Landesverweisung (5 Jahre, obligatorisch nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, kein schwerer Härtefall, kurzer Aufenthalt in der Schweiz seit 2022). 4. Strafzumessung: Einsatzstrafe 15 Monate (leichtes objektives und subjektives Verschulden im Rahmen des schweren Falls; 13,5 g rein leicht über dem Grenzwert von 12 g Heroin; einmalige Tat, aber organisierte Übergabe mit einigem Aufwand; rein finanzielle Motive, nicht selbst drogenabhängig). Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen, nicht geständig, persönliche Verhältnisse ohne Einfluss). Keine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB (erst ein Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren verstrichen). Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auf 14 Monate begrenzt (Vorinstanz hatte 1 Monat Abzug für Zeitablauf gewährt); Verbindungsgeldstrafe nach altem Recht entfällt.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Gericht/Datum/Strafe wie Bezirksgericht Zürich (DG240154, 8.5.2025; nicht publiziert), OG (SB250344, 27.5.2026) bestätigte alles. Menge 13,5 g rein Heroin (auf 14 g gerundet). Kein deliktsertrag (Erlös Fr. 1'400 ging an Kurier/verdeckten Fahnder zurück, eingezogen nur Fr. 365.05 Bargeld); Einzeltat, Deliktsdauer 0. Täter bestritt die Tat; Geständnisrabatt/Besonderheiten keine. Nationalität: albanischer Staatsangehöriger, Landesverweisung 5 Jahre angeordnet.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen