Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte gab über fast sechs Jahre mindestens 436 Gramm reines Kokain in kleinen Mengen an vier feste Abnehmer weiter und verkaufte daneben 250 Gramm Marihuana, wobei er den Erlös zur Finanzierung seines Eigenkonsums verwendete.
Der Beschuldigte (nicht einschlägig vorbestraft, Strassenverkehrsdelikte 2019/2020; Geschäftsinhaber mit Partnerin und erwartetem Kind) gab im Zeitraum Herbst 2017 bis Sommer 2023 insgesamt mindestens 436.18 Gramm reines Kokain an mindestens vier Personen weiter, davon zwei Bekannte oder Freunde, meist in relativ kleinen Mengen pro Mal an immer dieselben Abnehmer, und verkaufte in Portionen von 5 bis 50 Gramm insgesamt 250 Gramm Marihuana (von 2020 bis 2023, an einen seiner Kokain-Abnehmer). Zudem konsumierte er mehrfach Kokain (August 2021 bis November 2023) und besass bei seiner Festnahme am 17. November 2023 26.8 Gramm reines Kokain zum Eigenkonsum. Nach seinen Angaben war er in den Handel hineingerutscht und finanzierte mit dem Erlös seinen Eigenkonsum; eine eigentliche Sucht oder Gewinnstreben wurde nicht festgestellt. Das Regionalgericht Landquart sprach ihn am 11. Dezember 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), der mehrfachen Vergehen (Verkauf von Marihuana) und der mehrfachen Übertretung (Konsum und Besitz von Kokain) schuldig und verurteilte ihn zu 38 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) und einer Busse von CHF 400 (für den Zeitraum 8.8.–11.12.2021 wurde das Verfahren eingestellt); die Vorstrafen wurden bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Strafzumessung (Obergericht): Einsatzstrafe für das qualifizierte Verbrechen (Strafrahmen 1 bis 20 Jahre, Schwellenwert für den schweren Fall bei 18 g reinem Kokain um das 25-fache überschritten): Menge 462.98 g reines Kokain, fast sechs Jahre Tatdauer, kleiner Abnehmerkreis, aber fehlende Kontrolle über die Weitergabe: objektive Tatschwere eher leicht, 34 Monate; kein Gewinnstreben, keine Sucht, subjektiv neutral. Die Vorstrafen und die Delinquenz während der Untersuchung erhöhten um 2 Monate auf 36 Monate; das späte Geständnis und die erst in der Berufung gezeigte Einsicht wurden nicht berücksichtigt. Für die Marihuana-Verkäufe (leichtes Verschulden) wurden statt Freiheitsstrafe 90 Tagessätze zu CHF 110 (80 + 10) als Geldstrafe ausgesprochen, die Busse von CHF 400 bestätigt. Die Strafe wurde teilbedingt ausgesprochen (12 Monate vollziehen, 24 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit, günstige Legalprognose), die Geldstrafe zu vollziehen. Berufung: Der Beschuldigte focht nur die Strafzumessung an (beantragt: 36 Monate teilbedingt), die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung (40 Monate). Das Obergericht Graubünden (SR1 25 14, 10. Februar 2026) bestätigte die Schuldsprüche und senkte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate teilbedingt (12 Monate unbedingt) neben 90 Tagessätzen Geldstrafe und CHF 400 Busse; der Beschuldigte obsiegte vollumfänglich.
Nationalität nicht ausdrücklich genannt; Katalogtat (Art. 19 Abs. 2 BetmG), keine Landesverweisung erwähnt, daher CH angenommen. Score 2: mehrfache Vergehen (Marihuana-Verkauf, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Vergehen + Mehrfachbegehung). Übertretung (Konsum/Besitz Kokain, 26.8 g rein) nicht erfasst. Obergericht senkte auf 36 Monate teilbedingt (12 unbedingt, 24 bedingt, 4 Jahre Probezeit) plus 90 TS Geldstrafe. Deliktsdauer ca. 70 Monate (Herbst 2017–Sommer 2023). Kein Deliktsertrag beziffert.