Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der drogenabhängige Beschuldigte holte am 9. Oktober 2023 am Bahnhof Offenburg von einer unbekannten Person fast 500 Gramm hochprozentiges Methamphetamin ab und versteckte es auf der Fahrt Richtung Basel im Spiegelschrank einer Zugtoilette, um es in die Schweiz einzuführen, bevor es bei einer Zollkontrolle gefunden wurde.
Der in Bern geborene und aufgewachsene Beschuldigte (gelernter Polymechaniker, später Lokomotivführer; seit ca. 2016 Drogenkonsum, Stellenverlust, zeitweise obdachlos, zuletzt von der Sozialhilfe lebend; drei einschlägige BetmG-Vorstrafen, davon eine Übertretung) reiste am 9. Oktober 2023 von Bern via Basel nach Offenburg, nahm dort am Bahnhof von einer unbekannten Person 496.3 Gramm hochprozentiges Methamphetamin (474.4 Gramm rein) entgegen und versteckte es auf der Rückfahrt mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel im Spiegelschrank der Zugtoilette, um es in die Schweiz einzuführen. Bei einer Zollkontrolle wurden die Drogen gefunden und er verhaftet. Das Gericht stellte die Täterschaft aufgrund einer geschlossenen Indizienkette fest (Aufenthalt in Offenburg, Zugtoilette, Vierkantschlüssel, widersprüchliche Schutzbehauptungen) und ging im Zweifel davon aus, dass er im Auftrag Dritter als einmaliger Transporteur zur Finanzierung seiner eigenen Sucht handelte. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach ihn am 19. August 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des BetmG und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre, 128 Tage Untersuchungshaft angerechnet) sowie zu 10 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und CHF 500 Busse. Strafzumessung (Appellationsgericht): Die Einsatzstrafe stützte sich auf die Einordnung auf der untersten Hierarchiestufe nach Eugster/Frischknecht (einmaliger, weisungsgebundener Transport zur Suchtfinanzierung, hohes Entdeckungsrisiko, Qualifikation allein über die Menge), mit einem Rahmen von 1 bis 3 Jahren; wegen der Menge, die den Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin für die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen um ein Vielfaches überschreitet (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), nicht am unteren Rand: 24 Monate. Die einschlägigen Vorstrafen wirkten straferhöhend, die prekären Lebensverhältnisse und der Wille zur Reintegration glichen dies aus (neutrale Täterkomponente). Der bedingte Vollzug wurde wegen fehlender Schlechtprognose gewährt (erste Verurteilung wegen eines Verbrechens, Warnwirkung der 128 Tage Haft, stabile Beziehung). Berufung: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung 42 Monate. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2025.5, 29. Januar 2026) hiess die Berufung nur teilweise gut, bestätigte den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, d, g i.V.m. Abs. 2 lit. a) und die Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wies die Anschlussberufung ab und verkürzte die Probezeit auf 3 Jahre.
Einmaliger Transport (kein Zeitraum). Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g) wegen versuchter Einfuhr in die Schweiz mitverurteilt. Beschimpfung und Übertretungen zählen nicht für den Score. Bruttomenge 496.3 g, reines Methamphetamin 474.4 g. Appellationsgericht verkürzte die Probezeit von 4 auf 3 Jahre. Nationalität (CH) aus Herkunft (in Bern geboren und aufgewachsen) und fehlender Landesverweisung abgeleitet.