Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der ohne Aufenthaltsrecht in die Schweiz eingereiste Beschuldigte verkaufte ab Ende August 2023 gut drei Monate lang in Basel Kokain grammweise auf der Gasse und leitete den Erlös ins Ausland; bei der Festnahme trug er rund 40 Gramm reines Kokain in geschluckten Fingerlingen und Verkaufskügelchen bei sich.
Der Beschuldigte (Italien-Aufenthaltstitel, nach Anklage Herkunft Nigeria; einschlägige Vorstrafen wegen BetmG und AIG in der Schweiz und Österreich, zur Tatzeit in der Probezeit; Gelegenheitskonsument von Marihuana, nicht drogenabhängig) reiste ohne Berechtigung in die Schweiz ein und verkaufte ab Ende August 2023 in Basel während gut drei Monaten Kokain an verschiedene Abnehmer: Er kaufte es für CHF 400–500 pro 10 Gramm und verkaufte es für CHF 80–100 pro Gramm (Verdienst ca. CHF 1'400 pro Monat), lebte davon, zahlte Miete und überwies Geld nach Afrika (Geldwäscherei). Bei seiner Festnahme am 8. Dezember 2023 trug er vier geschluckte Kokainfingerlinge (39.6 Gramm) und neun verkaufsfertige Kügelchen (5.2 Gramm, total mindestens 37.6–39.7 Gramm reines Kokain, Reinheit 88.6–94.5 %) bei sich. Er hatte der Polizei von sich aus gesagt, dass er Drogen in sich trage. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach ihn am 25. Juli 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g i.V.m. Abs. 2 lit. a, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt), 6 Jahren Landesverweisung mit SIS-Eintrag und verlängerte die Probezeit einer früheren bedingten Geldstrafe um 1 Jahr. Strafzumessung (Appellationsgericht): Einsatzstrafe für das Verbrechen 24 Monate (Strafrahmen 1–20 Jahre; Grenzwert von 18 Gramm um ein Mehrfaches überschritten, mehrere Verkäufe, Handeln aus finanziellen Beweggründen als «Moneydealer» und «Kriminaltourist», direktvorsätzlich, nicht mehr leichtes Verschulden im unteren Drittel); hypothetische Einzelstrafen für Geldwäscherei und AIG je 4 Monate, asperiert um je 2 Monate (28 Monate); die einschlägigen Vorstrafen und Delinquenz in der Probezeit erhöhten um 2 Monate, die spontane Mitteilung gegenüber der Polizei, die zum Grossteil der Ermittlungen führte, minderte um 2 Monate. Berufung: Der Beschuldigte focht die Schuldsprüche wegen des Verbrechens und der Geldwäscherei sowie die Landesverweisung an; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.104, 10. Juli 2025) wies die Berufung ab und bestätigte die Schuldsprüche und die Landesverweisung (6 Jahre, SIS-Eintrag), setzte die Freiheitsstrafe aber auf 28 Monate herab und verfügte seine Entlassung am 2/3-Termin.
Score 4: mehrfache Geldwäscherei (Vergehen + Mehrfachbegehung = 2) sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 AIG, je Vergehen = 2). Betm-Menge: sichergestellte 37.6–39.7 g reines Kokain (40 g); die zusätzlich verkaufte, nicht bezifferte Menge ist nicht erfasst. Deliktsertrag ca. CHF 1'400 pro Monat × 3 Monate (Annahme der Vorinstanz). Appellationsgericht senkte die Strafe von 30 auf 28 Monate (Geständnisanteil bei Festnahme) und bestätigte 6 Jahre Landesverweisung.