Fall SB.2024.86

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 08.07.2024
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 8000
Deliktsdauer (Monate): 31

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 16g, rein
  • Kokain, 80g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der nicht süchtige Beschuldigte beförderte als Beifahrer fast 30 Gramm gestrecktes Kokain und verkaufte zudem über rund drei Jahre wöchentlich ein Gramm Kokain für CHF 100 an einen festen Abnehmer.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte (Betäubungsmittel-Ersttäter, selbst kein Kokainkonsument, knappe finanzielle Verhältnisse, Nationalität nicht ersichtlich) fuhr am 10. Mai 2019 als Beifahrer in einem Auto in Basel aus einer polizeilich bekannten Drogenliegenschaft; im Ablagefach der Beifahrertür lag ein in Plastikfolie gewickeltes Paket mit 29.9 Gramm gestrecktem Kokain (15.7 Gramm reiner Wirkstoff), zumindest teilweise zum Verkauf bestimmt. Ausserdem verkaufte er zwischen Oktober 2016 und Mai 2019 wöchentlich ein Gramm Kokain für CHF 100 an einen Abnehmer (insgesamt 80 Gramm für CHF 8'000). Er bestritt die Vorwürfe; das Gericht stützte sich auf die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten, des Zeugen und des Beschuldigten selbst (keine objektiven Beweise für die Verkäufe). Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach ihn am 8. Juli 2024 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d) schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 1 Tag Polizeigewahrsam angerechnet); beschlagnahmte Betäubungsmittel und CHF 140 Bargeld wurden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft hatte 2 Jahre bedingt beantragt, akzeptierte das Urteil aber. Strafzumessung: Einsatzstrafe von 9 Monaten für Beförderung und Besitz von knapp 30 Gramm Kokaingemisch (Menge knapp unter dem Grenzwert der mengenmässigen Qualifikation, Kontakt zur nächsthöheren Hierarchiestufe, nicht raffiniertes Vorgehen, direktvorsätzlicher Moneydealer ohne Beschaffungsdelinquenz: gerade noch leichtes Verschulden). Der wöchentliche Verkauf an einen Abnehmer über rund drei Jahre (kleine Konsumportionen) wurde mit hypothetischen 5 Monaten bewertet und mit 2 Monaten asperiert (11 Monate); Täterkomponente neutral. Wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Anklage mehr als vier Jahre nach Verfahrenseröffnung ohne ersichtlichen Grund) reduzierte die Vorinstanz die Strafe um weitere 5 Monate auf 6 Monate. Berufung: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (SB.2024.86, 30. April 2025) wies die Berufung ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe (bedingter Vollzug, da Ersttäter im BetmG-Bereich); die Reduktion wegen des Beschleunigungsgebots sei eher grosszügig, doch bestehe das Verschlechterungsverbot.

Bemerkungen

Mehrfaches Vergehen (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d BetmG), Menge knapp unter dem Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation. Betm: 29.9 g Gemisch (15.7 g rein) sichergestellt, zusätzlich 80 g Gemisch verkauft. Vorinstanz reduzierte die Strafe um 5 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (11 → 6 Monate). Nationalität nicht ersichtlich (Vergehen, keine Katalogtat).

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