Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte lagerte, streckte und verkaufte zwischen Oktober 2019 und Dezember 2020 rund 1,6 Kilogramm reines Amphetamin sowie Kokain, MDMA, Methamphetamin und 3,8 Kilogramm Haschisch an Zwischenhändler in der Schweiz und in Deutschland, aus rein finanziellen Motiven.
Der 35-jährige Schweizer Beschuldigte (mehrfach einschlägig vorbestraft, u.a. qualifizierte BetmG-Widerhandlungen mit Freiheitsstrafen von 2 Jahren 3 Monaten, 1 Jahr 10 Monaten und 1 Jahr 6 Monaten; insgesamt 3 Jahre 9 Monate im Vollzug, ohne Ausbildung, Vater einer Tochter) betrieb zwischen Oktober 2019 und Dezember 2020 einen Grosshandel mit Amphetamin: Er erlangte, lagerte (bei einer Bekannten), streckte und verkaufte insgesamt rund 1'830 Gramm Amphetamingemisch und 1'070 Gramm reines Amphetamin (nach der Gerichtsschätzung insgesamt rund 1'635 Gramm reines Amphetamin), daneben 65.5 Gramm Kokaingemisch (ca. 33 Gramm rein), 3.5 Gramm Methamphetamin und 15 Gramm MDMA an Zwischenhändler in Deutschland und der Schweiz, die ihrerseits an eine Vielzahl von Endabnehmern weiterverkauften, sowie 3.8 Kilogramm Haschisch in Kommission. Seine Motivation war rein finanziell (keine Abhängigkeit); weitere 0.2 Gramm Kokain besass er zum Eigenkonsum. Das Bezirksgericht Baden sprach ihn am 22. Januar 2024 der (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das BetmG und der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von CHF 100. Strafzumessung (Obergericht): Einsatzstrafe von 4 Jahren für die qualifizierte Widerhandlung (Strafrahmen 1–20 Jahre; Amphetamin-Grenzwert um das 45-fache überschritten, Kokain um das 1,8-fache, Handel mit Zwischenhändlern auf mehreren Hierarchiestufen, rein finanzielle Motive bei hoher Entscheidungsfreiheit: nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden); Asperation um 6 Monate für die nicht qualifizierten Verkäufe (MDMA 1 Monat, Haschisch 9 Monate hypothetisch); die erheblich straferhöhenden, teils einschlägigen Vorstrafen und weitere Delinquenz nach der Tat (Strafbefehl wegen Veruntreuung 2025) führten zu insgesamt 5 Jahren Freiheitsstrafe; keine Strafminderung für das Geständnis erst in der Berufungsverhandlung (blosse Tatfolgenreue). Wegen der Freiheitsstrafe bei gleichartigen Strafen wurde für alle Vergehen eine Freiheitsstrafe gewählt. Berufung: Der Beschuldigte verlangte einen weitgehenden Freispruch und eine teilbedingte Strafe von 2 Jahren 9 Monaten, die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung 6 Jahre 3 Monate. Das Obergericht Aargau (SST.2024.195, 19. August 2025) sprach ihn vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung hinsichtlich «Haku» und «Gelato» frei (legales CBD-Hanf), bestätigte aber die qualifizierte Widerhandlung und die mehrfache Widerhandlung und liess es bei 5 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt und CHF 100 Busse.
Score 2: mehrfache Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Vergehen + Mehrfachbegehung); Übertretung zählt nicht. Betm-Mengen vom Gericht geschätzt (Amphetamin ca. 1635 g rein bei durchschnittlicher Reinheit, Kokain ca. 33 g rein); Haschisch, MDMA und Methamphetamin als Gemisch. Freispruch des Obergerichts bzgl. «Haku»/«Gelato» (CBD-Hanf, Anklageziffer 1.8) ohne Einfluss auf die Strafe. Deliktsertrag nicht beziffert (Kommissionsverkäufe).