Fall SST.2024.107

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 18.07.2023
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1.3kg, rein
  • Haschisch, 261g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der kokainabhängige Beschuldigte bewahrte in einer gemieteten Garage rund 1,3 Kilogramm reines Kokain für einen Kollegen zum Weiterverkauf auf (gegen Entlöhnung in Kokain) und führte bei einer nächtlichen Autokontrolle zudem 261 Gramm Haschisch zum Verkauf mit.

Zusammenfassung

Der Schweizer Beschuldigte (nicht einschlägig vorbestraft, AIG-Strafbefehl 2021; zur Tatzeit täglicher Kokainkonsument seit Frühjahr 2022, nach dem Gericht zu seinen Gunsten abhängig) bewahrte für einen Kollegen, der Kokain kaufte und teurer weiterverkaufte, in einer gemieteten Garage in Spreitenbach 1'515 Gramm Kokaingemisch (Reinheit 85.5 %, rund 1'295 Gramm rein) auf und sollte dafür etwa 50–100 Gramm Kokain zum Eigenkonsum erhalten. Am 13. Juli 2022 wurde er nachts bei einer Fahrt auf der Autobahn angehalten (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit): Im Auto führte er 34 Gramm Kokain zum Eigenkonsum und drei unangebrochene Haschischplatten (261 Gramm) mit, die zum Verkauf bestimmt waren. Das Bezirksgericht Baden sprach ihn am 18. Juli 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eines Vergehens (Haschisch), der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und einer Übertretung schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit), 130 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und CHF 200 Busse; auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe wurde verzichtet. Berufung: Der Beschuldigte bestritt zuletzt nur noch die Verkaufsabsicht bei Kokain und Haschisch und verlangte eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren; die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anschlussberufung 4 Jahre unbedingt und 180 Tagessätze. Das Obergericht Aargau (SST.2024.107, 22. Mai 2025) stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, bestätigte die qualifizierte Widerhandlung (der Besitz einer qualifizierten Menge genügt, wenn sie zur Abgabe an Dritte bestimmt ist) und den Haschisch-Schuldspruch (Besitz zum Verkauf) und verurteilte ihn zu 3 Jahren 9 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen bedingter Geldstrafe à CHF 150 und CHF 200 Busse. Das Obergericht begründete die Einsatzstrafe mit der um mehr als das 71-fache überschrittenen Grenzmenge (nur massvoll gemindert wegen der Abhängigkeit und der Entlöhnung in Kokain), weshalb die vorinstanzliche Strafe zu mild war. Für die DB gilt die vorinstanzliche Sanktion.

Bemerkungen

Score 3: Vergehen Haschisch-Besitz zum Verkauf (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (je Vergehen). Die zusätzliche Geldstrafe von 130 TS bedingt der Vorinstanz ist nicht erfasst. Obergericht erhöhte auf Anschlussberufung auf 3 Jahre 9 Monate unbedingt plus 180 TS bedingt (Verschlechterung wegen Strafrahmen) und stellte Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Einmalige Aufbewahrung ohne beziffertes Zeitfenster.

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