Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, selbst erheblich drogenabhängig, besass, erwarb und veräusserte über ein Jahr hinweg regelmässig Heroin und Kokain (insgesamt ca. 165 g Heroingemisch [28.6 g rein] und 55.2 g Kokaingemisch [29.8 g rein], umgerechnet 48.4 g Heroin-Äquivalent) in acht Erwerbs- und drei Veräusserungshandlungen sowie einem Anstaltentreffen, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren.
Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht (PEN 21 495), Urteil vom 31. März 2022 1. Sachverhalt & Schuldspruch: Dem Beschuldigten wurde die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen: Besitz, Erwerb, Veräusserung und Anstalten zur Veräusserung von Heroin und Kokain im Zeitraum vom 14. Juni 2019 bis zum 19. Juni 2020 in Zollikofen und im Raum Bern. Insgesamt setzte er ca. 165 g Heroingemisch (28.6 g rein) und ca. 55.2 g Kokaingemisch (29.8 g rein) um, umgerechnet 48.4 g Heroin-Äquivalent – die Grenze zum mengenmässig schweren Fall wurde um das Vierfache überschritten. Der Beschuldigte finanzierte mit dem Drogenhandel seinen eigenen, erheblichen Betäubungsmittelkonsum. 2. Strafzumessung & Vollzug: Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, vollständig bedingt. 3. Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Bern, SK 22 443, Urteil vom 15. Juni 2023): Auf Berufung der Generalstaatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht die Strafe auf 20 Monate Freiheitsstrafe, weiterhin bedingt (Probezeit 5 Jahre). Es qualifizierte die Taten als natürliche Handlungseinheit, da der Beschuldigte über den ganzen Zeitraum gezielt, regelmässig und dauerhaft handelte, um seinen Konsum zu finanzieren, und daneben keiner Erwerbstätigkeit nachging. Ausgehend von einer Einstiegsstrafe von 19 Monaten (Tabelle Hansjakob) wirkte das teilweise Anstaltentreffen (1.6 g Heroin, 0.5 g Kokain nicht in Verkehr gebracht) leicht mildernd (-1 Monat), die hohe Anzahl Geschäfte (acht Erwerbs-, drei Veräusserungshandlungen, ein Anstaltentreffen) straferhöhend (+2 Monate) – objektiv 20 Monate. Subjektiv wirkte die erheblich eingeschränkte Steuerungs- und Schuldfähigkeit infolge der Abhängigkeit stark mildernd (-5 Monate) auf 15 Monate. Die Täterkomponente (mehrfache, einschlägige Vorstrafen, teils Verbrechen, keine ausreichende Warnwirkung früherer Strafen) erhöhte die Strafe wieder auf 20 Monate. Trotz der Vorstrafen und erneuter (nicht betäubungsmittelbezogener) Delinquenz während des Verfahrens wurde die Strafe angesichts einer positiven Entwicklung (Substitution seit über zwei Jahren, Abstinenz, neuer Bekanntenkreis, wiederhergestellter Familienkontakt, neue Anstellung) als "letzte Chance" bedingt ausgesprochen, mit Bewährungshilfe und halbjährlicher Abstinenzkontrolle.
Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil (Regionalgericht Bern-Mittelland). Kein Nebendelikt (Nebenverurteilungsscore 0). Beschaffungskriminalität explizit bejaht. Besonderheit "verminderte Schuldfähigkeit": erheblich eingeschränkte Steuerungs-/Schuldfähigkeit infolge Drogenabhängigkeit, vom Obergericht mit -5 Monaten stark mildernd gewertet. Kein Geständnisrabatt: Teilgeständnis erleichterte das Verfahren angesichts erdrückender Beweislage nicht nennenswert. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht (SK 22 443, Urteil vom 15. Juni 2023) die Strafe von 12 auf 20 Monate (weiterhin bedingt); gemäss Vorinstanz-Prinzip bleibt der vorinstanzliche Wert (12 Monate, bedingt) im DB-Feld massgebend.