Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte chauffierte gegen Erlass einer Schuld von CHF 400 vier Personen von Chur nach Olten, wo diese 99 Gramm Kokaingemisch (79 Gramm rein) kauften, und fuhr sie mit dem Kokain im Auto wieder weg, bis die Polizei das Fahrzeug anhielt.
Der Beschuldigte (Schweizer Staatsangehöriger angenommen, Lebensumstände neutral, wurde während des laufenden Verfahrens erneut straffällig) fuhr am 15. Dezember 2017 mit seinem Auto vier Mitbeschuldigte (u.a. eine Frau mit Kokaingeld) von Chur nach Olten, wo diese bei einem Dealer 99.05 Gramm Kokaingemisch (Reinheit 80 %, 79.24 Gramm rein, Preis CHF 6'900) erwarben; er wartete bei einer Tankstelle, nahm die Passagiere samt dem im BH versteckten Kokain wieder auf und fuhr los, bis das Fahrzeug von der Polizei angehalten wurde. Er hatte sich ausbedungen, dass ihm eine Schuld von CHF 400 gegenüber einer Mitbeschuldigten erlassen wurde, und erkannte spätestens in Olten, dass es um einen Drogendeal ging; die Menge kannte er nicht. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach ihn am 6. September 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 42 Tage Haft angerechnet); das Verfahren habe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (fast sieben Jahre Gesamtdauer) zu lange gedauert. Die Mitbeschuldigten erhielten 2 Monate (Zusatzstrafe), 12 Monate (Zusatzstrafe) bzw. 16 Monate bedingt bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe mit Massnahme. Berufung: Der Beschuldigte focht den Schuldspruch an (Gehilfenschaft statt Täterschaft), die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Das Obergericht Solothurn (STBER.2022.97, 12. November 2024) bestätigte den Schuldspruch (jede Handlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, auch das Befördern, ist selbständiger Tatbestand; Eventualvorsatz bei Menge und Betäubungsmittel genügt) und setzte die Strafe wie folgt fest: Einsatzstrafe 12 Monate (Grenzwert 18 g reines Kokain um das Vierfache überschritten, aber untergeordnete Rolle, einmalige kurze Tat, Eventualvorsatz, keine Abhängigkeit, Menge nicht gekannt), +1 Monat wegen erneuter Straffälligkeit im laufenden Verfahren, –3 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots: 10 Monate bedingt.
Mehrere Mitbeschuldigte im selben Verfahren (hier nur der Fahrer erfasst). Deliktsertrag = erlassene Schuld CHF 400. Nationalität (CH) und fehlende Vorstrafen nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Nichtanordnung einer Landesverweisung bei Katalogtat abgeleitet. Beschleunigungsgebot verletzt (Verfahren fast sieben Jahre). Obergericht senkte die Strafe von 12 auf 10 Monate bedingt (Beschleunigungsgebot; Einsatzstrafe 12 Monate + 1 Monat Täterkomponente – 3 Monate).